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Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Es kann dabei bestimmen, dass in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.
"Gestellung" ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort…
„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden…
Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die summarische Eingangsanmeldung oder – in den Fällen gemäß Artikel 130 – die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur…
Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden…
Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nicht-Unionswaren eingeführt worden sind oder ob der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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