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Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) oder anderen betriebseigenen Kontrollen Untersuchungen durchführt hat zum Zweck der Durchführung von weitergehenden Untersuchungen Rückstellproben des Probenmaterials soweit möglich anzufertigen und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufzubewahren.
von Lebensmitteln auf Zoonoseerreger,
von Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung bei der Herstellung und Bearbeitung von verzehrfertigen Lebensmitteln auf Listeria monocytogenes,
nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einschließlich Untersuchungen zur Prüfung des Reinigungs- und Desinfektionserfolgs insbesondere von Arbeitsflächen, Rohrleitungssystemen oder Transportbehältnissen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Berührung kommen können, auf Listeria monocytogenes,
Wer durch Untersuchungen nach Absatz 1 Zoonoseerreger nachgewiesen hat, hat
das Untersuchungsergebnis unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen,
Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzustellen, soweit eine Erregerkultur zu einem Isolat führt, und
Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden.
der zuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse mitteilen oder die Isolate vorlegen.
Laboruntersuchungen zum Nachweis von Zoonoseerregern und Tierseuchen und zur Überprüfung der Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums gemäß der Definition in…
auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial um den anerkannten Gefahren…
folgende Punkte umfassen: 1. Angaben allgemeiner Art: 1.1. Vorkommen der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers in dem Mitgliedstaat mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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