ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1102 ZPOUrteilZivilprozessordnung · Buch 11, Abschnitt 6, Titel 1 § 1101§ 1103 Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.