BVerfG, 1 BvR 1419/13Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-09-03 · § 114 S 1 ZPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den engen Grenzen zulässiger Beweisantizipation im PKH-Verfahren - hier: Verletzung der Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit durch unzulässige Beweisantizipation (Heranziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten) und Vorverlagerung schwieriger Rechtsfragen in das PKH-Verfahren - Wiedereinsetzung (§ 93 Abs 2 BVerfGG) bei unverschuldetem Scheitern der Telefax-Übertragung - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 2 BvR 1380/08Nichtannahmebeschluss v. 2013-08-18 · § 114 S 1 ZPO
Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b ZPO gestützte Restitutionsklage nach Entscheidung des EGMR, in der eine Konventionsverletzung festgestellt worden war - Zur Bedeutung der EMRK (juris: MRK) und der Entscheidungen des EGMR für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - Sowie zu den Anforderungen der Gewährleistung von Rechtsschutzgleichheit an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von PKH - hier: Verfassungsbeschwerde teils bereits unzulässig - im Übrigen jedenfalls keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG
BVerfG, 2 BvQ 26/13Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2013-06-06 · § 114 ZPO
Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiaritätsgrundsatz verlangt Einlegung der Verzögerungsrüge (§ 198 Abs 3 GVG) vor Anrufung des BVerfG wegen überlanger Verfahrensdauer - Tätigwerden bzw antragsgemäße Entscheidung der Fachgerichte kein tauglicher Gegenstand einer eA
BVerfG, 1 BvR 1002/13Kammerbeschluss ohne Begründung v. 2013-04-12 · § 114 S 1 ZPO
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"
BVerfG, 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12Stattgebender Kammerbeschluss v. 2013-03-21 · § 114 S 1 ZPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Prozesskostenhilfe trotz hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verletzt Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - hier zudem fehlende Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung trotz hoher Gutachterkosten, die jedoch durch gerichtlichen Beweisbeschluss verursacht worden waren