ZPO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 338 ZPOEinspruchZivilprozessordnung · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 § 337§ 339 Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.