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In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Der Vorsitzende entscheidet
über die Verweisung des Rechtsstreits;
über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
über die Aussetzung des Verfahrens;
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
in Wechsel- und Scheckprozessen;
über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
über den Wert des Streitgegenstandes;
über Kosten, Gebühren und Auslagen.
Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.
Für das Verfahren vor den Commercial Courts im ersten Rechtszug (§ 119b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren…
Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag…
Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer…
In Sachen der Kammer für Handelssachen kann Einzelrichter nur der Vorsitzende sein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter 3 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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