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Der Antrag soll enthalten:
die Bezeichnung der Urkunde;
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
die Bezeichnung des Gegners;
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die…
Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner…
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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