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Der Antrag muss enthalten:
die Bezeichnung des Gegners;
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.