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Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
die Einholung amtlicher Auskünfte,
(weggefallen)
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.