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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.
Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten…
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
Der Prüfung des Gerichts unterliegt das Urteil nur, soweit es angefochten ist.
Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.