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Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
Im übrigen finden auf die Vorlegung des Schecks und den Protest die Vorschriften der Artikel 79 bis 87 des Wechselgesetzes entsprechende Anwendung.
Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.