ZRBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 ZRBGAuszahlungGesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto § 3§ 5 Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden. § 3§ 5