§ 12 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b APOaVollzD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
§ 13 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b APOAHVollz NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Abschiebungshaftvollzugsdienstes sowie die Laufbahnbefähigung des Werkdienstes im Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b APOWD NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesundheitslehre und Erste Hilfe.
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der…
§ 1 Nr. 12 APOHygKontr NRWAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
Gesundheitlicher Bevölkerungsschutz: Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.