§ 6 Abs. 3 ZuckProdAbgV 1983Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
Soweit die in § 1 genannten Rechtsakte eine rückwirkende Berichtigung der Übertragung zulassen, ist diese dem zuständigen Hauptzollamt bis zu dem auf die…
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ZuckProdAbgV 1983Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, aufgeschlüsselt nach Monaten des Wirtschaftsjahres.
Art. 1 Nr. 7 32007R0551VERORDNUNG (EG) Nr. 551/2007 DER KOMMISSION vom 22. Mai 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
Folgender Artikel 20a wird eingefügt: Produktionsabgabe Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres…
§ 1 Nr. 2 ZuckProdAbgV 1983Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben
die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen.
Art. 7 Abs. 2 32013R1370Die gesamte gemäß Absatz 1 gezahlte Produktionsabgabe wird von dem betreffenden Mitgliedstaat bei in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen auf der…