Erwägungsgrund 1 32007R0551
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Die betreffenden Mengen werden unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bestimmung muss aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 geändert werden, demzufolge der Teil der Erzeugung, der im Rahmen der Quoten erzeugt wird und die nach Absatz 2 des genannten Artikels festgesetzte Schwelle übersteigt, aus dem Markt genommen wird. Mit dieser Maßnahme soll ein Anreiz für die Zucker erzeugenden Unternehmen geschaffen werden, ihre Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2006/07 freiwillig zu verringern. Außerdem muss die Definition des Begriffs Erzeugung in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 so geändert werden, dass sie die Erzeuger nicht davon abhält, ihre Erzeugung zu verringern. Die Definition des Begriffs Erzeugung sollte sich daher für das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme und nicht auf die Summe der Quoten beziehen.