§ 3 ZuckQuotV 1981
Festsetzung und Änderung der Quoten
(1)
Das Bundesministerium setzt die Quoten durch schriftlichen Bescheid fest.
(2)
Das Bundesministerium kann die festgesetzten Quoten im Rahmen der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte ändern, um Veränderungen in der Struktur der Zuckerindustrie und im Zuckerrübenanbau oder sonstigen vom Rat verfolgten Zielen Rechnung zu tragen.