§ 8 ZupfMstrV
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
(2)
Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.