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Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahrs gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
Wird dieses Übereinkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außer-Kraft-Treten wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt. Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996 in vier Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung der Französischen Republik Perben Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Bodry Für den Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura Kellenberger Erklärung der Unterzeichner anlässlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen Die Unterzeichner erklären, dass die Aufgaben der Deutsch-französisch-schweizerischen Regierungskommission zur Prüfung und Lösung von nachbarschaftlichen Fragen und der Deutsch-französisch-luxemburgischen Regierungskommission für die Zusammenarbeit in den Grenzgebieten von diesem Übereinkommen nicht berührt werden. Sie vereinbaren, dass die genannten Kommissionen die Ausführung des Übereinkommens nach Maßgabe noch festzulegender Bestimmungen und unter Berücksichtigung des räumlichen Geltungsbereichs des Übereinkommens beobachtend begleiten werden. Karlsruhe, den 23. Januar 1996 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung der Französischen Republik Perben Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg Bodry Für den Schweizerischen Bundesrat Kellenberger