§ 20 Nr. 16 SächsFrTrSchulGSächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Abschläge der staatlichen Finanzhilfe bei nicht fristgerechter Vorlage der zur Bewilligung der Finanzhilfe erforderlichen…
§ 3b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
§ 16a Abs. 3 Nr. 7 Buchst. b SächsSchulGSächsisches Schulgesetz
ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuweisungen bei nicht fristgerechter Vorlage,
§ 5 Abs. 2 KomIntAVO SNKommunalintegrationsarbeitsverordnung
Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht…