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Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 4 Absatz 5 kann die Bewilligungsstelle eine dritte Auszahlung im laufenden Haushaltsjahr vornehmen.
Die Auszahlung kann zurückbehalten werden, solange der Zuweisungsempfänger einen Verwendungsnachweis für vorangegangene Zuweisungen nicht fristgerecht erbracht hat.
Die Zuweisung ist nach den §§ 11 bis 15, 19 und 26 des Sächsischen Integrations- und Teilhabegesetzes sowie den §§ 9 bis 14 dieser Verordnung zu verwenden (zweckentsprechende Verwendung).
Die Bewilligungsstelle zahlt die Zuweisung in zwei Raten aus, und zwar spätestens zum 1. März und zum 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres. Im Fall des § 11…
Die Auszahlungen von Zuwendungen nach den §§ 8, 9 und 11 erfolgen jeweils ohne Antrag in zwei gleich großen Teilbeträgen unmittelbar nach Bestandskraft des…
Die Zuweisung zum Fördergegenstand nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 darf nur dann erfolgen, wenn Zuweisungsempfänger jeweils die Gewähr dafür bieten, dass ihr Angebot…
Die Bewilligungsbehörde zahlt die Anteile des Freistaates Sachsen und der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises aus. Die Zuwendungen…
Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Ihr zweckentsprechender Einsatz ist im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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