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Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111, 113 bis 123 und §§ 125 bis 130 OWiG sind, soweit nicht bundesgesetzlich eine andere Zuständigkeit begründet ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 29. Oktober 1974 (Amtsbl. S. 895) außer Kraft.