§ 28a Abs. 4 SN-19073Glücksspielstaatsvertrag 2021
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 9 zuständige Behörde.
Art. 2 SN-2497Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umweltund Landwirtschaft zur landesrechtlichen Umsetzung des Berufsbildungsreformgesetzes
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21.…
Art. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. a SN-2819Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und der Verordnung über Feldes- und Förderabgaben
In Nummer 1 wird die Angabe „den §§ 143 und“ durch „§“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 6 SN-17738Fünfte Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
Nummer 34 wird wie folgt gefasst: „34. die Ermächtigungen nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes…
§ 28 Abs. 4 SeeUmwVerhVVerordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen.