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Zuständige Behörde für die Befreiung einzelner Forstbetriebe von Einschlagsbeschränkungen nach § 1 Absatz 5 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I. S. 2131) geändert worden ist, ist der Landesbetrieb Wald und Holz.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundeswaldgesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz…
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb…
den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
Zuständige Behörde und Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der…
nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes für den Vollzug des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.