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Zuständige Behörde für die Durchführung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1104) geändert worden ist, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechtsakte ist der Landesbetrieb Wald und Holz, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz…
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des…
Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz sowie in anderen Gesetzen und Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist der Landesbetrieb…
den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
Soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes wird auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.