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Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Stelle im Sinne des § 41 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002, § 82 Absatz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und des § 8 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium.
Zuständige Behörde nach den §§ 30 und 31 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes und…
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
Die Entscheidung nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes trifft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Dieses ist auch…
Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 ist das für Pflegeberufe zuständige Ministerium für die Entscheidungen nach § 1 des Landesausführungsgesetzes…
Landesprüfungsamt im Sinne des § 8 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987, des § 5 Absatz 1 der Approbationsordnung für Apotheker und des § 19 der…
Der Fachbereichsrat der Universität ist die zuständige Stelle im Sinne der Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 der Approbationsordnung für Apotheker. II. Teil Pflege- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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