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Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Bezirksregierungen zuständig.
Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über…
Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die…
Die Verordnung zur Bestimmung der für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über…
nach Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die…
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 30.…
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.