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Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 89 des Tierarzneimittelgesetzes,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes und
§ 15 des Heilmittelwerbegesetzes
und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2, ausgenommen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wird dem Landesamt die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 89 des Tierarzneimittelgesetzes,
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes und
§ 15 des Heilmittelwerbegesetzes
und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2,
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz…
des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung und
im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes für
§ 32 des Betäubungsmittelgesetzes,
§ 9 des Milch- und Margarinegesetzes und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.