ZVALG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13 ZVALGGesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft · Zweiter Abschnitt § 12§ 14 Die Kosten der Ausgleichsleistung einschließlich ihrer Verwaltungskosten trägt der Bund. § 12