ZVALG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 ZVALGGesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft · Erster Abschnitt § 4§ 6 Der Vorstand besteht aus je drei Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. § 4