§ 171d ZVG
(1)
In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
(2)
Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden.
Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.