ZVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 34 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Erster Abschnitt, Zweiter Titel, II. § 33Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen. § 33