ZVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 58 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Erster Abschnitt, Zweiter Titel, IV. § 57b§ 59 Die Kosten des Beschlusses, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, fallen dem Ersteher zur Last. § 57b