ZVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 74 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung · Erster Abschnitt, Zweiter Titel, V. § 73§ 74a Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören. § 73