§ 37 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
§ 87 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Der Verkündungstermin soll nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Die Bestimmung des Termins ist zu verkünden und durch Anheftung an die Gerichtstafel…
§ 41 Abs. 1 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 42 Abs. 1 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der erfolgten Anmeldungen ist jedem gestattet.
§ 8 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Vorschriften der §§ 4 bis 7 finden auf die an den Schuldner zu bewirkende Zustellung des Beschlusses, durch welchen die Zwangsvollstreckung angeordnet oder…