§ 37 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
§ 39 Abs. 1 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten…
§ 41 Abs. 1 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 42 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, welche ein Beteiligter einreicht, insbesondere von Abschätzungen.
§ 40 Abs. 2 ZVGGesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch…