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Vor der abschließenden Entscheidung über einen Antrag nach dem Bundesentschädigungsgesetz soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn seinem Antrage im wesentlichen nicht entsprochen werden kann. Auf sein Verlangen ist ihm persönliches Gehör zu gewähren.
Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein…
Die Entschädigungsbehörde kann einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein…
Ist ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden und haben sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder…
Vor der Ablehnung eines Antrags sind dem Antragsteller die Gründe der voraussichtlichen Ablehnung mitzuteilen. Innerhalb einer vom Bundesamt festgesetzten…
Vor Erlass eines Bescheides nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde den Vorhabenträger und die Standortgemeinde anzuhören. Auf Wunsch des Vorhabenträgers, der…
In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.