EuGH — 55/69
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 173,aufgrund der Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962,aufgrund der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gegen die Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, da sie ihre Ermittlungen hinsichtlich der Preiserhöhungen von 1964 und 1965 nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch fortgesetzt und die Ermittlungen zur Preiserhöhung von 1967 überhaupt erst nach dieser Mitteilung aufgenommen habe.Die Beklagte entgegnet, die fraglichen Ermittlungen hätten ausschließlich den Zweck gehabt, bestimmte Behauptungen der Betroffenen nachzuprüfen, die teils in mündlichen Äußerungen gegenüber Beamten der Kommission, teils in den schriftlichen Stellungnahmen zu den Beschwerdepunkten aufgestellt worden seien. Verschiedene Unternehmen hätten nämlich geltend gemacht, daß die Preise nach einer allgemeinen Erhöhung jedesmal aufgrund von Zugeständnissen gegenüber einzelnen Kunden rasch wieder abgebröckelt seien. Die Nachprüfungen hätten sich auf diesen besonderen Punkt bezogen.Die Beklagte macht hilfsweise geltend, Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie die Verordnung Nr. 99 seien nicht verletzt, denn die Ermittlungen (vom 13. Dezember 1967, 25. Januar 1968 und 6. Februar 1968), auf die sich die Klägerin beziehe, hätten alle vor der Sitzung vom 10. Dezember 1968 stattgefunden, die gerade zu dem Zweck einberufen worden sei, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zu geben, mündlich zu den gesamten Vorwürfen Stellung zu nehmen.In ihrer Erwiderung bittet die Klägerin den Gerichtshof, der Beklagten aufzugeben, über die nach Zustellung der Beschwerdepunkte durchgeführte Ermittlungstätigkeit lückenlos Auskunft zu geben und insbesondere sämtliche Prüfungsaufträge vorzulegen, die sie gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung Nr. 17 zum Zwecke der Nachprüfung erteilt habe, damit die Klägerin so die Möglichkeit erhalte, die genaue Zielsetzung der nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte durchgeführten Ermittlungen festzustellen.Die Beklagte erklärt sich in der Gegenerwiderung bereit, dem Gerichtshof alle gewünschten weiteren Angaben über ihre Ermittlungstätigkeit zu machen.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe auch deshalb gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sowie gegen die Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, weil sie sich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf beschränkt habe, Schlußfolgerungen mitzuteilen, die sie ihrerseits aus angeblich festgestellten Tatsachen abgeleitet habe, ohne den Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich genaue Kenntnis von diesen Tatsachen zu verschaffen und hierzu Stellung zu nehmen: Es handle sich insbesondere um die Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen verfolgten Unternehmen ihren Tochtergesellschaften Anweisungen erteilt hätten, sowie um die angebliche inhaltliche Übereinstimmung dieser Anweisungen.Außerdem beruhe die Entscheidung auf einer im Vergleich zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte völlig neuen Darstellung der Begleitumstände der fraglichen Preiserhöhungen: Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 99, wonach die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen darf, zu denen die Betroffenen sich äußern konnten.Neu seien in der Entscheidung vor allem konkrete Angaben über den Zeitpunkt, zu dem einige der Hersteller — unter ihnen jedoch nicht die Klägerin — Anweisungen an ihre italienischen Tochtergesellschaften bezüglich der Preiserhöhung von 1964 gegeben hätten, sowie die Behauptung, daß die beanstandeten Abstimmungen zwischen zehn bestimmten Unternehmen stattgefunden hätten, die aus den nahezu 50 in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Unternehmen ausgewählt worden seien, ohne daß die angefochtene Entscheidung die Gründe für diese Auswahl erkennen lasse.Die Beklagte wendet ein, nach dem Urteil Grundig-Consten genüge es, wenn die Kommission den Beteiligten die Tatsachen mitteile, deren Kenntnis erforderlich sei, um feststellen zu können, welche Beschwerdepunkte sie in Betracht ziehe; dies sei vorliegend in Abschnitt II der Mitteilung der Beschwerdepunkte geschehen. Außerdem habe die Gefahr, Geschäftsgeheimnisse zu verletzten, der Mitteilung des vollen Wortlauts der von den einzelnen Unternehmen an ihre Tochtergesellschaften oder Vertreter gerichteten Rundschreiben entgegengestanden. Jedenfalls habe die angefochtene Entscheidung nur solche Beschwerdepunkte berücksichtigt, die in der Mitteilung vom 11. Dezember 1967 aufgeführt worden seien.Die Klägerin erwidert, nach dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 42 und 49/59 könne die Berufung auf das Geschäftsgeheimnis die Nichtmitteilung von zur Verteidigung notwendigen Tatsachen an die Parteien nicht rechtfertigen. Die Kommission habe nicht einmal die Stellungnahme der betroffenen Unternehmen zur Geheimhaltungsbedürftigkeit von Inhalt und Wortlaut der Schreiben eingeholt, denen sie die angeblichen Ähnlichkeiten entnommen habe, um daraus das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise abzuleiten. Außerdem habe sich die Kommission widersprüchlich verhalten, da sie mit der Klagebeantwortung einige dieser Schreiben doch vorgelegt habe.Die Beklagte meint, wenn die Klägerin verlange, daß die Kommission bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte ihr Beweismaterial vorlegen solle, so vermenge sie die Verpflichtungen der Kommission im Verwaltungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 mit den Verpflichtungen, die die Kommission als Beklagte im Verfahren vor dem Gerichtshof habe.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe durch die Festsetzung einer unangemessen kurzen Ladungsfrist für den Anhörungstermin (12 Tage) und die unzureichend begründete Zurückweisung eines begründeten Vertagungsantrags der Klägerin den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt: Sie habe infolgedessen der Klägerin keine Gelegenheit und Möglichkeit gegeben, ihren Standpunkt mündlich darzulegen, zumal zum Zeitpunkt der Anhörung der Verkaufsleiter wie auch der Anwalt der Klägerin verhindert gewesen seien.Da zwischen dem Anhörungstermin vom 10. Dezember 1968 und der Konsultation des Beratenden Ausschusses am 8. und 9. Juli 1969 sieben Monate verstrichen seien, hätte die Kommission der Klägerin Gelegenheit geben können, sich später noch zu äußern, ohne daß dadurch die Entscheidung verzögert worden wäre.Die Beklagte entgegnet, die Klägerin habe in Wirklichkeit über eine Ladungsfrist von fast drei Wochen verfügt. Bei der großen Zahl der Personen, die ein Interesse an der Anhörung gehabt hätten, sei es nicht möglich gewesen, sämtliche Terminwünsche zu berücksichtigen. Außerdem seien die Unternehmen darauf hingewiesen worden, daß es ihnen freistehe, der Kommission ihnen zweckmäßig erscheinende Stellungnahmen auch noch nach der Anhörung zugehen zu lassen.Soweit sich die Kommission auf eine wenige Tage früher erfolgte fernschriftliche Ladung beruft, wendet die Klägerin ein, diese Verfahrensweise stelle eine offensichtliche Verletzung der gesetzlichen Formvorschriften des Artikels 10 der Verordnung Nr. 99 dar.Zu der den Unternehmen gegebenen Möglichkeit, der Kommission auch noch nach der Anhörung ihre Stellungnahme zugehen zu lassen, bemerkt die Klägerin, die Niederschrift über die Anhörung sei ihr erstmals nach der Klagebeantwortung mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Kommission vom 19. Dezember 1969 zur Kenntnis gebracht worden.Die Beklagte führt aus, in der Klageschrift erkläre die Klägerin selbst, daß sie am 28. November 1968 formgerecht geladen worden sei.
Die Klägerin macht schließlich noch geltend, die Kommission habe das rechtliche Gehör ferner dadurch verletzt, daß sie sich in der angefochtenen Entscheidung auf den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 28. November 1967 gestützt habe, obwohl sie diesen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt habe und im übrigen auch nicht berechtigt gewesen sei, Ergebnisse von Ermittlungen wiederzugeben, die sie nicht selbst angestellt habe. Zudem habe die Kommission gewußt, daß der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes angefochten war und deshalb keine Rede davon habe sein können, ihm irgendeinen Beweiswert beizumessen. Die Aufhebung des Bescheids durch das Kammergericht Berlin bestätige die Begründetheit dieser Rüge.Die Beklagte entgegnet, die Bezugnahme auf den Bescheid des Bundeskartellamtes sei im System der angefochtenen Entscheidung entbehrlich gewesen. Jedenfalls ist die Beklagte der Auffassung, sie sei zu dieser Bezugnahme um so mehr berechtigt gewesen, als die Ankündigung der Preiserhöhung durch die Firma Geigy nicht bestritten werden könne; dies sei auch die Auffassung des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluß vom 28. August 1969 gewesen, mit dem es den genannten Bescheid des Bundeskartellamtes aus Gründen des deutschen materiellen Rechts aufgehoben habe.Die Klägerin erwidert, der den Bescheid des Bundeskartellamtes aufhebende Beschluß des Kammergerichts, auf den die Kommission sich beziehe, habe das Vorliegen einer Abstimmung, in welcher Form auch immer, verneint.Die Beklagte wendet ein, das Kammergericht habe keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Firma Geigy eine Empfehlung zur Annahme eines gleichförmigen Verhaltens ausgesprochen habe. Es habe sich auf § 1 des deutschen Kartellgesetzes gestützt — der nur auf einen Vertrag abstelle —, nicht aber auf § 38 Absatz 2 dieses Gesetzes, der die Verhängung von Geldbußen im Falle von rechtlich unverbindlichen wettbewerbsbeschränkenden Abmachungen vorsehe. Der Beschluß des Kammergerichts lasse deshalb vollständig offen, ob das Verhalten der beteiligten Unternehmen eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 85 darstelle.
Von Januar 1964 bis Oktober 1967 kam es in der Gemeinschaft unstreitig zu drei allgemeinen und einheitlichen Erhöhungen der Farbstoffpreise. Zwischen dem 7. und 20. Januar 1964 wurden außer bei einigen Sorten die Preise der meisten Anilin-Farbstoffe in Italien, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie in einigen Drittländern einheitlich um 15 % erhöht. Am 1. Januar 1965 trat eine gleiche Erhöhung in Deutschland ein. Am selben Tag setzten fast sämtliche Hersteller in allen Ländern des Gemeinsamen Marktes mit Ausnahme Frankreichs die Preise für die von der Preiserhöhung des Jahres 1964 ausgenommenen Farbstoffe und Pigmente einheitlich um 10 % herauf. Da sich die Firma ACNA an der 1965 auf dem italienischen Markt vorgenommenen Preiserhöhung nicht beteiligte, erhielten die übrigen Unternehmen die angekündigte Anhebung ihrer Preise auf diesem Markt nicht aufrecht. Etwa Mitte Oktober 1967 wurden dann, außer in Italien, die Preise für alle Farbstoffe von fast allen Herstellern erhöht, und zwar um 8 % in Deutschland, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg sowie um 12 % in Frankreich.
Im Hinblick auf diese Preiserhöhungen hat die Kommission durch Beschluß vom 31. Mai 1967 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 von Amts wegen gegen siebzehn Farbstoffhersteller mit Sitz in und außerhalb der Gemeinschaft sowie gegen zahlreiche Tochtergesellschaften und Vertreter dieser Unternehmen ein Verfahren wegen mutmaßlicher Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag eingeleitet. Sie hat durch Entscheidung vom 24. Juli 1969 festgestellt, diese Preiserhöhungen seien das Ergebnis von unter Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den UnternehmenBadische Anilin- und Soda-Fabrik AG (BASF), Ludwigshafen, Cassella Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt (Main), Farbenfabriken Bayer AG, Leverkusen, Farbwerke Hoechst AG, Frankfurt (Main), Française des matières colorantes SA, Paris, Azienda Colori Nazionali Affini S.p.A. (ACNA), Mailand, Ciba AG, Basel, J. R. Geigy AG, Basel, Sandoz AG, Basel, und Imperial Chemical Industries Ltd. (ICI), Manchester. Infolgedessen hat sie gegen jedes dieser Unternehmen eine Geldbuße von 50000 Rechnungseinheiten und gegen die Firma ACNA eine solche von 40000 Rechnungseinheiten festgesetzt.
Mit am 4. Oktober 1969 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichter Klageschrift hat die Firma Cassella Farbwerke Mainkur AG gegen diese Entscheidung Klage erhoben.
Die Klägerin macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission sei fehlerhaft, da sie nur durch den Generaldirektor für Wettbewerb unterzeichnet worden sei.
Der Generaldirektor für Wettbewerb hat sich unstreitig darauf beschränkt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu unterzeichnen, die das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission in Ausübung der ihm von der Kommission übertragenen Befugnisse zuvor gebilligt hatte. Er hat somit nicht aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, sondern im Rahmen einer bloßen Übertragung der Zeichnungsberechtigung durch das zuständige Mitglied der Kommission gehandelt. Eine solche Übertragung ist eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission, die mit Artikel 27 der nach Artikel 7 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission erlassenen vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission im Einklang steht.
Die Rüge ist daher nicht begründet.
Die Klägerin macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte weise auf die Möglichkeit der Verhängung von Geldbußen hin, während im Eröffnungsbeschluß nur von einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung die Rede sei.
Die Kommission legt ihre Haltung gegenüber den Unternehmen, gegen die sie ein Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln eröffnet, jedoch nicht im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens fest, sondern erst in der Mitteilung der Beschwerdepunkte. Im übrigen führte der Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zwar insbesondere („notamment“) die Artikel 3 und 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 17 an, bezog sich aber dennoch auf die Verordnung als Ganzes, also auch auf Artikel 15, der die Verhängung von Geldbußen regelt.
Die Rüge ist somit unbegründet.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe noch nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Ermittlungen vorgenommen und damit die Rechtsnatur dieser Mitteilung verkannt, die — wie aus den Verordnungen Nrn. 17 und 99 hervorgehe — das Ermittlungsverfahren abschließen solle.
Die Kommission ist berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, im Laufe des Verwaltungsverfahrens neue Ermittlungen anzustellen, wenn sich zusätzliche Nachprüfungen als notwendig erweisen. Solche Ermittlungen würden eine Ergänzung der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann erfordern, wenn die Kommission sich aufgrund des Ermittlungsergebnisses veranlaßt sähe, den betroffenen Unternehmen neue Tatsachen zur Last zu legen oder den Nachweis bestrittener Zuwiderhandlungen auf eine erheblich geänderte Grundlage zu stellen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Das Vorbringen der Klägerin ist somit nicht begründet.
Die Klägerin ist der Auffassung, die ihr für das Erscheinen vor der Kommission gesetzte Ladungsfrist von zwölf Tagen sei so kurz gewesen, daß sie ihren Standpunkt nicht mündlich habe darlegen können, da zum Zeitpunkt der Anhörung ihr Verlaufsleiter wie auch ihr Anwalt verhindert gewesen seien.
Berücksichtigt man den Zeitraum zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Anhörung, so spricht nichts dafür, daß die Kürze der genannten Frist die Betroffenen an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindern konnte. Es mag zwar sein, daß die Klägerin nicht in der Lage war, sich in dem von der Kommission festgesetzten Termin vertreten zu lassen; wegen der großen Zahl der zur Anhörung geladenen Personen hätte die Kommission aber schwerlich bei der Terminbestimmung den besonderen Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung tragen können. Im übrigen hat nichts die Klägerin gehindert, ihren Standpunkt der Kommission später schriftlich vorzutragen.
Das Vorbringen der Klägerin ist sonach unbegründet.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe gegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 sowie gegen die Verordnung Nr. 99/63 verstoßen, indem sie sich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf beschränkt habe, Schlußfolgerungen aus zwar angeblich festgestellten, jedoch im einzelnen nicht näher bezeichneten Tatsachen zu ziehen. Außerdem beruhe die angefochtene Entscheidung auf einer neuen Darstellung der Begleitumstände der in Rede stehenden Preiserhöhungen.
Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren reicht es aus, daß die Unternehmen über die wesentlichen Tatsachen unterrichtet werden, auf die sich die Beschwerdepunkte stützen. Dem Wortlaut der Mitteilung der Beschwerdepunkte sind die der Klägerin zur Last gelegten Tatsachen eindeutig zu entnehmen. Er enthält alle für die Feststellung, welche Beschwerdepunkte der Klägerin zur Last gelegt werden, erforderlichen Angaben, und schildert die Art und Weise, wie die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967 angekündigt und durchgeführt worden sind. Die Klägerin kann sich für ihre Rüge auch nicht darauf berufen, daß die Darstellung des genauen Hergangs dieser Ereignisse in der angefochtenen Entscheidung aufgrund der Tatsachenangaben berichtigt worden ist, welche die Betroffenen der Kommission im Verwaltungsverfahren mitzuteilen Gelegenheit hatten.
Schließlich rügt die Klägerin noch, daß die Kommission sich in der angefochtenen Entscheidung auf den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamtes vom 28. November 1967 gestützt habe, obgleich sie nicht berechtigt gewesen sei, Ergebnisse von Ermittlungen wiederzugeben, die sie nicht selbst angestellt habe.
Da es den Betroffenen jederzeit freisteht, die von der Kommission für ihre Beschwerdepunkte angeführten Tatsachen zu bestreiten, bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft die Ermittlungsergebnisse nationaler Behörden heranzieht.
Die Rügen sind daher unbegründet.
Die Klägerin macht geltend, das Vorliegen der umstrittenen Zuwiderhandlungen sei in der Entscheidung namentlich in tatsächlicher Hinsicht unzureichend begründet. Die Entscheidung bediene sich einer generalisierenden Ausdrucksweise und teile die Betroffenen entlastende Tatsachen nicht mit.
Im ganzen gesehen, legt die Entscheidung die wesentlichen Sach- und Rechtsgründe, auf die sie sich stützt, klar und folgerichtig dar. Die Frage, ob die zum Nachweis der bestrittenen Zuwiderhandlungen angeführten Tatsachen und die zum gleichen Zweck angestellten Erwägungen das Vorliegen der Zuwiderhandlungen hinreichend beweisen, betrifft die Begründetheit der Klage. Die Kommission braucht in der Entscheidungsbegründung nicht auf alle Argumente einzugehen, welche die Betroffenen zu ihrer Verteidigung vorbringen könnten; es reicht aus, wenn sie die Tatsachen anführt und die Rechtsausführungen macht, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht begründet.
Die Klägerin führt aus, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Vertrag und gegen die bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen, weil die Kommission dadurch, daß sie erst am 31. Mai 1967 ein Verfahren wegen der Preiserhöhungen von Januar 1964 eingeleitet habe, jede vernünftige zeitliche Grenze überschritten habe.
Die Vorschriften über die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln sehen keine Verjährung vor. Eine Verjährungsfrist muß, um ihrer Funktion gerecht werden zu können, im voraus festgelegt sein. Die Festlegung einer solchen Frist und der Einzelheiten ihrer Anwendung fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers. Solange entsprechende ausdrückliche Vorschriften fehlen, ist die Kommission zwar durch das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit daran gehindert, unbegrenzt lange zuzuwarten, ehe sie von ihrer Befugnis zur Verhängung von Geldbußen Gebrauch macht; im vorliegenden Fall läßt ihr Verhalten jedoch nichts erkennen, was der Ausübung dieser Befugnis im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an den abgestimmten Verhaltensweisen in den Jahren 1964 und 1965 entgegenstehen könnte.
Das Vorbringen der Klägerin ist daher unbegründet.
Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe das Vorliegen aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für keine der drei in der angefochtenen Entscheidung angeführten Preiserhöhungen nachgewiesen.
Die Entscheidung geht davon aus, ein erster Beweis für die wechselseitige Abstimmung der Preiserhöhungen der Jahre 1964, 1965 und 1967 sei darin zu erblicken, daß die von den verschiedenen Herstellern angewandten Steigerungssätze der einzelnen Preiserhöhungen für alle Länder gleich gewesen seien und die Preiserhöhungen bis auf wenige Ausnahmen für dieselben Farbstoffe und in sehr geringem Zeitabstand — oder sogar zur gleichen Zeit — vorgenommen worden seien. Diese Erhöhungen könnten durch die bloße Tatsache der oligopolistischen Struktur des Marktes nicht erklärt werden. Es sei unvorstellbar, daß die wichtigsten den Gemeinsamen Markt beliefernden Hersteller ohne vorherige Abstimmung die Preise für dieselben, in großen Mengen hergestellten Erzeugnisse einschließlich der Spezialerzeugnisse, deren Austauschbarkeit sehr gering oder sogar gleich Null sei, wiederholt und praktisch zur gleichen Zeit um den gleichen Steigerungssatz erhöht hätten, und zwar in mehreren Ländern, in denen für Farbstoffe unterschiedliche Marktbedingungen beständen. Vor dem Gerichtshof hat die Kommission die Auffassung vertreten, die Abstimmung setze nicht voraus, daß die Beteiligten einen gemeinsamen Plan für ein bestimmtes Marktverhalten aufstellten. Es genüge, daß sie sich untereinander von ihrem beabsichtigten Verhalten in Kenntnis setzten, so daß jedes Unternehmen sein Vorgehen in der Erwartung planen könne, daß seine Konkurrenten sich parellel verhalten würden.
Die Klägerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer unzureichenden Analyse des Marktes der betroffenen Erzeugnisse sowie auf einer irrigen Auffassung vom Begriff der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, da sie diese dem bewußten Parallelverhalten der Teilnehmer an einem Oligopol gleichsetze, und zwar selbst dann, wenn dieses Verhalten auf autonome Entscheidungen der einzelnen Unternehmen zurückgehe, die durch objektive wirtschaftliche Erfordernisse und insbesondere durch die Notwendigkeit bestimmt seien, das unbefriedigende Rentabilitätsniveau der Farbstofferzeugung anzuheben. Die Farbstoffpreise hätten beständig nach unten tendiert, weil der Markt für diese Erzeugnisse durch einen lebhaften Wettbewerb zwischen den Herstellern gekennzeichnet sei, der sich nicht nur auf die Qualität der Erzeugnisse und den anwendungstechnischen Kundendienst, sondern — namentlich mittels erheblicher individueller Rabatte für die Hauptabnehmer — auch auf den Preis erstrecke. Die Gleichheit der Steigerungssätze ergebe sich lediglich daraus, daß ein Unternehmen als Preisführer auftrete. Überdies seien unterschiedliche Preiserhöhungen für austauschbare Erzeugnisse entweder wegen der begrenzten Lagerbestände und der für die Anpassung der Betriebsanlagen an eine merklich gesteigerte Nachfrage erforderlichen Zeit nicht geeignet, erhebliche wirtschaftliche Erfolge zu zeitigen, oder sie führten zu einem ruinösen Preiskampf. Die nicht austauschbaren Farbstoffe hätten nur geringen Anteil am Umsatz der Hersteller. Mit Rücksicht auf diese Besonderheiten des Marktes und die allgemeine Erscheinung beständigen Preisverfalls habe jeder Teilnehmer am Oligopol, der eine Erhöhung seiner Preise beschlossen habe, vernünftigerweise die Erwartung hegen können, daß seine mit den gleichen Rentabilitätsproblemen kämpfenden Konkurrenten ihm folgen würden. Schließlich werde die Hauptthese der angefochtenen Entscheidung, die fraglichen Preiserhöhungen ließen sich durch die oligopolistische Marktstruktur nicht erklären, an keiner Stelle der Entscheidung begründet.
Artikel 85 stellt den Begriff der „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ neben den der „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“, um durch seine Verbotsvorschrift eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu erfassen, die zwar noch nicht bis zum Abschluß eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewußt eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten läßt. Die aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erfüllen daher schon ihrem Wesen nach nicht alle Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung, sondern können sich insbesondere auch aus einer im Verhalten der Beteiligten zutage tretenden Koordinierung ergeben. Zwar ist ein Parallelverhalten für sich allein noch nicht einer abgestimmten Verhaltensweise gleichzusetzen, doch kann es ein wichtiges Indiz für eine solche darstellen, wenn es zu Wettbewerbsbedingungen führt, die im Hinblick auf die Art der Waren, die Bedeutung und Anzahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Marktbedingungen entsprechen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Parallelverhalten es den beteiligten Unternehmen ermöglicht, ein Preisgleichgewicht auf einem anderen als dem Niveau zu erzielen, das sich aus dem Wettbewerb ergeben hätte, und erworbene Marktpositionen zum Schaden eines wirklich freien Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt und der freien Lieferantenwahl durch den Verbraucher zu verfestigen.
Die Frage, ob es im vorliegenden Fall zu einer Abstimmung gekommen ist, läßt sich somit nur dann richtig beantworten, wenn die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Indizien nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes gewürdigt weiden.
Der Farbstoffmarkt ist dadurch gekennzeichnet, daß 80 % des Absatzes auf etwa zehn Herstellerfirmen entfallen, die im allgemeinen eine beträchtliche Größenordnung haben und häufig außer Farbstoffen auch andere chemische Erzeugnisse oder pharmazeutische Spezialerzeugnisse herstellen. Diese Unternehmen haben sehr unterschiedliche Produktions- und damit auch Kostenstrukturen. Dadurch wird es für den einzelnen Hersteller schwierig, sich Kenntnis von den Kosten der Konkurrenten zu verschaffen. Die Gesamtzahl der Farbstoffe ist sehr hoch, denn jedes einzelne Unternehmen stellt mehr als tausend Artikel her. Der durchschnittliche Grad der Austauschbarkeit dieser Erzeugnisse wird bei Standardfarbstoffen als relativ gut angesehen, während er für die Spezialfarbstoffe sehr niedrig oder sogar gleich Null sein kann. Bei den Spezialerzeugnissen tendiert der Markt in gewissen Fällen zur Oligopolbildung. Wegen der verhältnismäßig geringen Auswirkung des Farbstoffpreises auf den Preis des Enderzeugnisses des Abnehmers ist die Beweglichkeit der Nachfrage bei Farbstoffen im gesamten Markt beschränkt, was kurzfristig zu Preiserhöhungen anregt. Andererseits steigt die Gesamtnachfrage nach Farbstoffen beständig, was den Herstellern eher einen Anreiz zu einer Politik gibt, die sie an diesem Wachstum teilhaben läßt.
Für den Farbstoffmarkt in der Gemeinschaft ist kennzeichnend, daß es fünf isolierte nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau gibt, ohne daß sich dies durch Unterschiede bei den Kosten und Belastungen erklären läßt, welche die Hersteller in den einzelnen Ländern zu tragen haben. Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes war auf diese Lage anscheinend ohne Einfluß, denn die Unterschiede im Preisniveau der einzelnen Staaten haben sich kaum verringert. Es steht im Gegenteil fest, daß jeder der nationalen Märkte oligopolistische Merkmale aufweist und daß sich auf der Mehrzahl dieser Märkte das Preisniveau unter dem Einfluß eines Preisführers bildet, der in einigen Fällen der bedeutendste inländische Hersteller ist, in anderen jedoch seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat und über eine Tochtergesellschaft tätig wird. Diese Abschottung der Märkte ist nach Meinung der Sachverständigen auf die Notwendigkeit zurückzuführen, den Verbrauchern an Ort und Stelle einen anwendungstechnischen Kundendienst zur Verfügung zu stellen und sofortige Belieferung, im allgemeinen in begrenzten Mengen, zu gewährleisten, wobei die Hersteller — von Ausnahmen abgesehen — an ihre in den einzelnen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften liefern und durch ein Netz von Vertretungen und Auslieferungslagern sicherstellen, daß den besonderen Wünschen der Abnehmer hinsichtlich des Kundendienstes und der Belieferung Rechnung getragen wird. Im Laufe des Verfahrens hat sich ergeben, daß sich die Preise selbst dann, wenn der Hersteller mit einem bedeutenden Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in Verbindung tritt, üblicherweise nach der geographischen Lage des Abnehmerbetriebs bilden und am Preisniveau des nationalen Marktes orientieren. Wenn sich die Hersteller mit dieser Handhabung auch in erster Linie den Besonderheiten des Farbstoffmarkts und den Bedürfnissen ihrer Kundschaft angepaßt haben, so ist doch die dadurch bedingte Abschottung des Marktes geeignet, den Wettbewerb aufzuspalten und auf diese Weise die Verbraucher in ihrem nationalen Markt zu isolieren und zu verhindern, daß sämtliche Hersteller einander auf dem gesamten Gebiet des Gemeinsamen Marktes gegenübertreten. Vor diesem die Funktionsweise des Farbstoffmarkts kennzeichnenden Hintergrund sind die streitigen Vorgänge zu würdigen.
Die Preiserhöhungen von 1964, 1965 und 1967, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sind, stehen miteinander im Zusammenhang. Die am 1. Januar 1965 in Deutschland vorgenommene Erhöhung der Preise für die meisten Anilin-Farbstoffe um 15 % war nur die Erstreckung der im Januar 1964 in Italien, den Niederlanden, in Belgien und Luxemburg festgesetzten Preiserhöhung auf einen weiteren nationalen Markt. Die Preiserhöhung für bestimmte Farbstoffe und Pigmente, die am 1. Januar 1965 in allen Mitgliedstaaten — außer in Frankreich — stattfand, erstreckte sich auf alle von der ersten Preiserhöhung ausgenommenen Erzeugnisse. Wenn die im Herbst 1967 durchgeführte Preiserhöhung sich allgemein auf 8 %, in Frankreich jedoch auf 12 % belief, so sollten damit in diesem Land die Erhöhungen von 1964 und 1965 nachgeholt werden, an denen der französische Markt wegen des Preisüberwachungssystems nicht teilgenommen hatte. Infolgedessen können diese drei Preiserhöhungen nicht voneinander getrennt werden, obwohl sie nicht völlig in der gleichen Weise vor sich gegangen sind.
Im Jahre 1964 haben alle betroffenen Unternehmen ihre Preiserhöhungen angekündigt und dann sogleich angewandt. Die Initiative ging von der Firma Ciba-Italien aus, die am 7. Januar 1964 auf Weisung der Ciba-Schweiz eine Preiserhöhung von 15 % ankündigte und sogleich in Kraft setzte; diesem Vorgehen schlossen sich die anderen Hersteller in den folgenden zwei oder drei Tagen auf dem italienischen Markt an. Am 9. Januar 1964 ergriff die Firma ICI-Holland die Initiative zu einer gleichen Preiserhöhung für die Niederlande, während Bayer am selben Tage auf dem belgisch-luxemburgischen Markt mit einer solchen Erhöhung voranging. Mit geringfügigen Abweichungen, namentlich zwischen den Preiserhöhungen der deutschen Unternehmen einerseits und denen der schweizerischen und englischen Unternehmen andererseits, betrafen diese Erhöhungen bei den einzelnen Herstellern und für die einzelnen Märkte das gleiche Sortiment, und zwar die meisten Anilin-Farbstoffe mit Ausnahme der Pigmente, ferner Lebensmittel- und Kosmetikfarbstoffe.
Was die Preiserhöhungen von 1965 anbelangt, so hatten einige Unternehmen solche Erhöhungen zu verschiedenen Zeitpunkten zwischen dem 14. Oktober 1964 und dem 28. Dezember 1964 im voraus angekündigt; sie betrugen auf dem deutschen Markt 15 % bei den Erzeugnissen, für die auf den anderen Märkten die Preise bereits entsprechend erhöht worden waren, und 10 % bei den Erzeugnissen, deren Preis noch nicht heraufgesetzt worden war. Die erste Ankündigung machte BASF am 14. Oktober 1964, ihr folgten Bayer am 30. Oktober und Cassella am 5. November. Diese Erhöhungen wurden auf allen Märkten gleichzeitig zum 1. Januar 1965 in Kraft gesetzt; ausgenommen waren der französische Markt, auf dem sich der wichtigste italienische Hersteller, die Firma ACNA, geweigert hatte, eine Erhöhung vorzunehmen, was die übrigen Hersteller gleichfalls zum Verzicht auf die Erhöhung ihrer Preise veranlaßte. ACNA unterließ auch die zehnprozentige Preiserhöhung auf dem deutschen Markt. Im übrigen handelte es sich um eine allgemeine Preiserhöhung, die von allen in der angefochtenen Entscheidung genannten Herstellern gleichzeitig in Kraft gesetzt wurde und hinsichtlich des betroffenen Warensortiments keine Abweichungen aufwies.
Was die Preiserhöhung von 1967 betrifft, so gab die Firma Geigy auf einer Sitzung, die am 18. August 1967 in Basel stattfand und an der, mit Ausnahme der Firma ACNA, alle in der angefochtenen Entscheidung genannten Hersteller teilnahmen, ihre Absicht bekannt, die Verkaufspreise mit Wirkung vom 16. Oktober 1967 um 8 % heraufzusetzen. Bei dieser Gelegenheit teilten die Vertreter von Bayer und Francolor mit, daß ihre Unternehmen gleichfalls eine Preiserhöhung beabsichtigten. Bereits Mitte September haben dann alle durch die angefochtene Entscheidung betroffenen Unternehmen eine Preiserhöhung von 8 % — in Frankreich von 12 % — angekündigt, die in allen Ländern am 16. Oktober in Kraft treten sollte, jedoch nicht in Italien, wo sich die Firma ACNA erneut weigerte, ihre Preise heraufzusetzen, aber ihre Bereitschaft erklärte, sich der Preisbewegung auf zwei anderen Märkten, wenn auch zu anderen Zeitpunkten als dem 16. Oktober, anzuschließen.
Im ganzen gesehen verraten diese drei aufeinander folgenden Preiserhöhungen eine fortschreitende Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Unternehmen. Nachdem man im Jahre 1964, in dem Ankündigung und Inkraftsetzung der Erhöhungen zusammenfielen, aber hinsichtlich des betroffenen Warensortiments geringfügige Abweichungen bestanden, Erfahrungen gesammelt hatte, lassen die Erhöhungen von 1965 und 1967 insofern ein anderes Vorgehen erkennen, als die Unternehmen, von denen die Initiative ausging (BASF und Geigy), ihre Erhöhungsabsicht jeweils einige Zeit vor der Verwirklichung ankündigten und damit den Unternehmen Gelegenheit gaben, ihre wechselseitigen Reaktionen auf den einzelnen Märkten zu beobachten und sich diesen Reaktionen anzupassen. Durch diese Vorankündigungen beseitigten die einzelnen Unternehmen untereinander jede Ungewißheit über ihr zukünftiges Verhalten und damit zum großen Teil auch das normale Risiko, das mit jeder autonomen Änderung des Verhaltens auf einem oder mehreren Märkten verbunden ist. Dies galt um so mehr, als diese Ankündigungen, die zur Festsetzung globaler und einheitlicher Preiserhöhungen für die Farbstoffmärkte führten, diese Märkte hinsichtlich der Steigerungssätze transparent machten. Somit haben die betroffenen Unternehmen durch ihre Handlungsweise vorübergehend bei den Preisen einige Wettbewerbsbedingungen des Marktes ausgeschaltet, die einem einheitlichen Parallelverhalten entgegenstanden.
Daß sie ihre Verhaltensweisen nicht unabhängig voneinander gewählt haben, wird durch die Prüfung weiterer Marktfaktoren bestätigt. Der europäische Farbstoffmarkt kann angesichts der Zahl der beteiligten Hersteller nicht als ein Oligopol im strengen Wortsinn angesehen werden, in dem der Preiswettbewerb keine wesentliche Rolle mehr spielen könnte. Diese Hersteller sind mächtig und zahlreich genug, um ein nicht unbeachtliches Risiko zu begründen, daß bei allgemeinen Preissteigerungen einige von ihnen der allgemeinen Bewegung nicht folgen, sondern versuchen werden, ihren Marktanteil durch individuelles Vorgehen zu vergrößern. Außerdem macht die Abschottung des Gemeinsamen Marktes in fünf nationale Märkte mit unterschiedlichem Preisniveau und verschiedener Struktur eine spontane und zugleich auf allen nationalen Märkten einheitliche Preiserhöhung unwahrscheinlich. Selbst wenn eine allgemeine und dennoch spontane Preiserhöhung auf jedem einzelnen der nationalen Märkte allenfalls noch vorstellbar gewesen wäre, hätte man doch erwarten müssen, daß diese Erhöhungen je nach den besonderen Gegebenheiten der einzelnen nationalen Märkte verschieden groß gewesen wären. Nach alledem mag ein paralleles Preisverhalten für die betroffenen Unternehmen zwar ein lohnendes und ohne Risiken erreichbares Ziel gewesen sein; es läßt sich jedoch schwerlich annehmen, daß ein solches Parallelverhalten hinsichtlich des Zeitpunktes, der betroffenen nationalen Märkte und des betroffenen Warensortiments ohne vorherige Abstimmung zustande kommen konnte.
Ebensowenig erscheint es glaubhaft, daß die Preiserhöhungen von Januar 1964, die zunächst auf dem italienischen Markt eingeführt und dann auf die Märkte Hollands und Belgien-Luxemburgs ausgedehnt wurden, obwohl diese Märkte hinsichtlich des Preisniveaus und der Wettbewerbsstruktur kaum miteinander in Beziehung stehen, binnen einer Frist von zwei bis drei Tagen ohne vorherige Abstimmung in Kraft gesetzt werden konnten. Bei den Erhöhungen von 1965 und 1967 war die Abstimmung offensichtlich, da die Gesamtheit der Absichtserklärungen über die von einem bestimmten Zeitpunkt an für ein bestimmtes Warensortiment vorzunehmende Preiserhöhung die Hersteller in die Lage versetzte, ihr jeweiliges Verhalten für die Sonderfälle Frankreich und Italien festzulegen. Durch dieses Vorgehen haben die Unternehmen untereinander im voraus die Ungewißheit über ihr wechselseitiges Verhalten auf den verschiedenen Märkten und damit zu einem großen Teil auch das Risiko ausgeräumt, das mit jeder autonomen Änderung des Marktverhaltens verbunden ist. Die allgemeine und einheitliche Preiserhöhung auf diesen verschiedenen Märkten läßt sich nur durch die gleichgerichtete Absicht dieser Unternehmen erklären, einerseits das Preisniveau und die durch den Rabattwettbewerb entstandene Lage zu verbessern und andererseits das mit jeder Preiserhöhung verbundene Risiko einer Veränderung der Wettbewerbsbedingungen zu vermeiden. Daß die angekündigten Preiserhöhungen in Italien nicht in Kraft gesetzt worden sind und die Firma ACNA sich der Preiserhöhung von 1967 für die anderen Märkte nur teilweise angeschlossen hat, widerlegt diese Schlußfolgerung keineswegs, sondern bestätigt sie eher.
Der Preiswettbewerb soll die Preise auf einem möglichst niedrigen Niveau halten und den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, um so eine optimale, an der Produktivität und dem Anpassungsvermögen der Unternehmen ausgerichtete Arbeitsteilung zu ermöglichen. Unterschiedliche Steigerungssätze kommen einem der wesentliche Ziele des Vertrages entgegen, nämlich der gegenseitigen Durchdringung der nationalen Märkte, und damit auch dem Ziel, den Verbrauchern unmittelbaren Zugang zu den Produktionsquellen der ganzen Gemeinschaft zu verschaffen. Auf dem Farbstoffmarkt ist es von besonderer Bedeutung, jedes Vorgehen zu verhindern, das die Möglichkeit der gegenseitigen Durchdringung der einzelnen nationalen Märkte auf der Verbraucherebene künstlich verringern könnte, denn dieser Markt weist nur eine begrenzte Beweglichkeit auf, was auf Faktoren zurückzuführen ist wie die fehlende Preistransparenz, die Interdependenz der verschiedenen Farbstoffe des einzelnen Herstellers im Hinblick auf die Zusammenstellung der von jedem Verbraucher benötigten Produktpalette, den verhältnismäßig geringen Anteil des Preises dieser Erzeugnisse an den Kosten des vom Abnehmer hergestellten Enderzeugnisses, den Vorteil für den Abnehmer, über einen einheimischen Lieferanten zu verfügen, und die Auswirkung der Transportkosten. Zwar steht es jedem Hersteller frei, seine Preise nach Belieben zu ändern und hierbei dem gegenwärtigen oder vorhersehbaren zukünftigen Verhalten seiner Konkurrenten Rechnung zu tragen, doch verstößt es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages, wenn ein Hersteller mit seinen Konkurrenten — in welcher Art auch immer — zusammenwirkt, um für eine Preiserhöhung ein koordiniertes Vorgehen festzulegen und den Erfolg dieser Erhöhung dadurch zu sichern, daß im voraus hinsichtlich der wesentlichen Faktoren dieses Vorgehens — wie Steigerungssätze, Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Preiserhöhungen — jede Unsicherheit über das wechselseitige Verhalten beseitigt wird. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Farbstoffmarktes ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Klägerin im Zusammenwirken mit anderen am Verfahren beteiligten Unternehmen darauf abzielte, die Risiken des Wettbewerbs und die Ungewißheit über nicht abgestimmte Reaktionen der Konkurrenten auszuschalten und statt dessen zu einer Zusammenarbeit zu gelangen, die eine durch Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verbotene abgestimmte Verhaltensweise darstellt.
Die Klägerin rügt, die angefochtene Entscheidung berücksichtige die Geldbuße nicht, die ihr das Bundeskartellamt durch seinen Bescheid vom 28. November 1967 auferlegt habe.
Da der Bescheid des Bundeskartellamts aufgehoben worden ist, ist das Rechtsschutzinteresse für diese Rüge entfallen, so daß deren Begründetheit nicht geprüft zu werden braucht.
Im Hinblick auf die Anzahl und Bedeutung der Handlungen, durch welche die Klägerin an den unerlaubten Verhaltensweisen teilgenommen hat, sowie auf deren Folgen für die Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes bei den Farbstoffen steht die Höhe der Geldbuße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.