BPatG, 26. Senat — 26 W (pat) 558/23
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2021 220 567
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Juni 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juni 2023 aufgehoben. Wegen des Widerspruchs aus der Marke EM 013 384 169 wird die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
I.
Im Beschwerdeverfahren stehen sich noch gegenüber die am 23. April 2021 angemeldete und am 14. Juni 2021 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2021 220 567
(im Folgenden: angegriffene Marke), die geschützt ist für folgende Waren:
Klasse 32: Pale Ale; Weizenbier; Energydrinks; Schwarzbier [Bier aus geröstetem Malz]; Ales; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Bierimitat; Bockbier; Alkoholfreie Biere; Alkoholfreie Getränke mit Biergeschmack; Bier und Brauereiprodukte; India Pale Ale; Biermischgetränke; Helle Biere; Lager [Biergetränke]; Radler; Kwass [alkoholfreies Getränk]; Biere, hell; Biermischgetränke [Shandy]; Energiegetränke; Saison-Bier; Biere mit Kaffeegeschmack; Biere; Limonaden; Weißbier; Lager [Biere]; Alkoholfreie Malzgetränke; Craft-Bier; Bier; Bier-Cocktails; Malzbier; Alkoholfreie Getränke; Wurzelbier; Quellwasser; Tafelwässer; Getränke auf Bierbasis; Aromatisierte Biere; Porter
und die Wortmarke UM 013 384 169
CORONA
(im Folgenden: Widerspruchsmarke), welche am 20. Oktober 2014 angemeldet und am 3. März 2015 in das beim European Union Intellectual Property Office (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist, u.a. geschützt für Waren der
Klasse 32: Biere.
Der Widerspruch wird ausschließlich auf die genannten Waren der Klasse 32 gestützt und richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke. Er wurde im Verfahren vor dem DPMA nicht begründet.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes u.a. den beschwerdegegenständlichen Widerspruch zurückgewiesen und insbesondere eine Verwechslungsgefahr verneint. Der weitere Widerspruch einer anderen Beteiligten aus der Wortmarke DE 1037129 Coronet wurde ebenfalls vom DPMA zurückgewiesen, ist aber nicht beschwerdegegenständlich.
Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs hat die Markenstelle ausgeführt, dass die nach Registerlage beachtlichen Widerspruchswaren weitgehend im Identitätsbereich und im Übrigen im mittleren Ähnlichkeitsbereich liegen. Ausgehend von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und normalem Schutzumfang sei die Abweichung der jüngeren gegenüber der älteren Marke im klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck noch ausreichend. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr durch Verhören oder Verlesen sei nicht festzustellen. Trotz übereinstimmender Silbenzahl und dreisilbiger Aussprache bewirke die Vokalabweichung in der Schlusssilbe (O-O-O) der jüngeren Marke gegenüber der älteren (O-O-A) einen noch ausreichenden Abstand, zumal die Endbestandteile betont seien und klanglich nicht in den Hintergrund träten. Während die Widerspruchsmarke abrupt auf dem Vokal „A“ ende, klinge die angegriffene Marke weich auf dem Konsonanten „S“ aus. Letzterer werde trotz Stellung am Wortende nicht nachlässig ausgesprochen oder weggelassen, wodurch auch die Abweichung in dem vorangehenden Vokallaut stärker zum Tragen komme. Auch schriftbildlich bewirke die Abweichung in der Schlusssilbe eine ohne weiteres wahrnehmbare Abweichung. Eine begriffliche Kollisionsgefahr scheide offenkundig aus. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aus anderen Gründen seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung sei die angegriffene Marke bereits wegen Doppelidentität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG), zudem wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr und Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) sowie unter dem Aspekt des Sonderschutzes der bekannten Marke (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) zu löschen. Die Markenstelle habe die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke fälschlich nur als durchschnittlich eingeordnet. Sie sei vielmehr aufgrund umfangreicher, jahrzehntelanger Benutzung offensichtlich erheblich gesteigert. Die Vergleichswaren seien identisch. Die Marken selbst seien identisch bzw. mindestens hochgradig ähnlich. Beim klanglichen Vergleich, welchem eine erhöhte Bedeutung zukomme, sei zu berücksichtigen, dass Biere in der Regel mündlich bestellt und nicht visuell wahrgenommen würden. Das grafische Element der älteren Marke sei daher im Gesamteindruck zu vernachlässigen.
Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren erstmals zum Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke vorgetragen, u.a. zum Wert der Widerspruchsmarke bei deren Erwerb durch die Widersprechende, zu Umsatz- und Absatzzahlen sowie Werbeinvestitionen in Deutschland und der EU. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags hat sie im Beschwerdeverfahren zudem Marktforschungsanalysen und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, die unter anderem im Inland erzielte Umsätze nachweist.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Der Inhaber der jüngeren Marke hat keine konkreten Anträge gestellt.
Er hat sich weder im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zum Verfahren geäußert.
Der Senat hat mit schriftlichem Hinweis vom 24. November 2025 seine vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach eine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zwischen der jüngeren Wort-/Bildmarke und der Wortmarke CORONA besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41 - 43 – Hansson [Roslags Punsch/ROSLAGSÖL]; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Les Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 24 – RETROLYMPICS; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 31 m.w.N. – PEARL/PURE PEARL).
1. Nach der maßgeblichen Registerlage ist den für die jüngere Marke geschützten unterschiedlichen Getränkewaren der Klasse 32 auf Seiten der Widerspruchsmarke die Waren „Biere“ der Klasse 32 gegenüberzustellen.
a) Eine Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 – VITAFRUIT; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rn. 36 – PEARL/PURE PEARL; BGH GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM). Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu, während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres Gewicht zugemessen wird.
b) Die Waren „Biere“ sind identisch für beide Vergleichsmarken geschützt. Dem Oberbegriff „Biere“ der Widerspruchsmarke unterfallen zudem die für die jüngere Marke eingetragenen Waren „Pale Ale; Weizenbier; Schwarzbier [Bier aus geröstetem Malz]; Ales; Biere mit geringem Alkoholgehalt; Bockbier; Alkoholfreie Biere; Bier und Brauereiprodukte; India Pale Ale; Helle Biere; Lager [Biergetränke]; Biere, hell; Saison-Bier; Biere mit Kaffeegeschmack; Biere; Weißbier; Lager [Biere]; Craft-Bier; Aromatisierte Biere“ und „Porter“. Es handelt sich bei allen genannten Waren um unterschiedliche Erscheinungsformen bzw. Arten von Bier. Insoweit besteht Warenidentität.
Die Waren der jüngeren Marke „Biermischgetränke; Radler; Biermischgetränke [Shandy]; Bier-Cocktails; Malzbier, Getränke auf Bierbasis; Bierimitat; Alkoholfreie Getränke mit Biergeschmack; Limonaden; Alkoholfreie Malzgetränke; Alkoholfreie Getränke“ sowie „Wurzelbier“ sind teilweise durchschnittlich ähnlich, teilweise auch überdurchschnittlich ähnlich zu der Widerspruchsware Biere. Die Waren enthalten als Mischgetränke „Biere“ (so z. B. die Ware „Radler“) oder werden aus denselben Zutaten in ähnlicher Art und Weise hergestellt (wie z. B. die Ware „Malzbier“). Dem Verkehr ist zudem bekannt, dass zahlreiche Brauereien neben Bier auch eine breite Palette an weiteren Getränken herstellen und vertreiben, insbesondere auch „Limonaden“ (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Senatshinweis – Getränkesortiment Brauereien). Insoweit ergibt sich im Hinblick auf gemeinsame Herkunftsstätten und Vertriebsstrukturen sowie stofflicher Berührungspunkte eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit zu der Widerspruchsware Biere.
Die Ware der jüngeren Marke „Kwass [alkoholfreies Getränk]“ weist gegenüber den Waren „Biere“ der älteren Marke im Hinblick auf die verwendeten Rohstoffe und den Herstellungsprozess erhebliche Übereinstimmungen auf, da Kwass durch (Milchsäure-)Gärung hergestellt wird, wobei die Grundzutat neben Wasser nicht Malz, sondern ein anderes Getreideprodukt ist, nämlich Brot. Auch wenn Kwass im Inland nicht zum üblichen Sortiment von Brauereien gehört, besteht wegen der genannten Übereinstimmungen eine relevante Warenähnlichkeit gegenüber den Waren „Biere“. Gleiches gilt für die Waren „Energiegetränke; Quellwasser; Tafelwasser“. Diese werden zwar nicht bzw. nur teilweise aus den gleichen Zutaten und nicht mittels derselben Verfahren wie „Biere“ hergestellt. Die Waren werden jedoch häufiger als nur in Einzelfällen auch von Brauereien hergestellt bzw. angeboten und weisen damit gegenüber den Waren „Biere“ der älteren Marke gemeinsame Herkunftsstätten auf (vgl. Anlagenkonvolut 2 zum Senatshinweis – Wässer). Die Waren „Energiegetränke“ werden zudem häufiger als nur in Einzelfällen in der Art eines „Radlers“ mit Bier vermischt angeboten. Damit besteht zwischen diesen Vergleichswaren zumindest eine unterdurchschnittliche Warenähnlichkeit.
2. Die identischen und ähnlichen Kollisionswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, 726, Rn. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]), als auch an den Fachverkehr in Gastronomie und Handel. Der angesprochene Verkehr begegnet den Waren, bei denen es sich um Konsumwaren handelt, mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist überdurchschnittlich.
a) Von Haus aus ist die Widerspruchsmarke durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
aa) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096 Rn. 31 – BORCO/HABM [Buchst. a]; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 27 – Bogner B/Barbie B; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 – ISET/ISETsolar; BGH GRUR 2012, 1040 Rn. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler bzw. durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 41 – INJEKT/INJEX).
bb) Die Widerspruchsmarke CORONA wird von sprachaffinen Teilen des Allgemein- und Fachverkehrs ausgehend von der lateinischen Wortherkunft als „Krone“ oder „Kranz“ verstanden (vgl. Anlagenkonvolut 3 zum Senatshinweis – Corona). Die übrigen Teile des Verkehrs werden in dem Zeichen einen Fantasiebegriff oder weiblichen Vornamen (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Senatshinweis – Aussprache) erkennen. Beschreibende Aussagegehalte in Bezug auf die Waren der Klasse 32 ergeben sich nicht.
b) Die von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke hat durch eine intensive Benutzung und kontinuierliche Marktpräsenz eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft erworben.
aa) Für die Annahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft durch eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit bedarf es hinreichend konkreter Angaben zum Marktanteil, zu Intensität, geografischer Verbreitung und Dauer der Benutzung der Marke, zum Werbeaufwand des Unternehmens inklusive Investitionsumfangs zur Förderung der Marke sowie ggf. zu demoskopischen Befragungen zwecks Ermittlung des Anteils der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (st. Rspr.; EuGH GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestle/Mars; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 29 - Wunderbaum II). Diese Voraussetzungen müssen bereits im Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben (vgl. BGH GRUR 2020,870 Rn. 22 – INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2008, 903 Rn. 13 f. – SIERRA ANTIGUO) und bis zum Entscheidungszeitpunkt fortbestehen (BGH a.a.O. – INJEKT/INJEX; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 14 – KNEIPP). Auch bei einer Unionsmarke kommt es auf das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 24 – OXFORD /Oxford Club; BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 67 - VOLKSWAGEN/Volks. Inspektion).
bb) Ihrer diesbezüglichen Darlegungslast ist die Widersprechende im Hinblick auf die hier ins Verfahren eingeführten zahlreichen Nachweise zur Markennutzung, insbesondere den Vortrag zu den Ergebnissen von Marktstudien und Konsumentenbefragungen, Verkaufszahlen und Marktanteilen sowie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nachgekommen. Die bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestehende und im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde weiterhin andauernde intensive Benutzung der Widerspruchsmarke ist den Mitgliedern des Senats, die ebenfalls zum angesprochenen Verkehrskreis gehören, zudem aus eigener Erfahrung geläufig und somit offenkundig im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 291 ZPO.
cc) Die Widerspruchsmarke war auch bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie, die umgangssprachlich häufig als „Corona-Pandemie“ bezeichnet wird, als Marke für Bier aus Begegnungen in der Werbung und in Supermärkten bzw. Geschäften bekannt. Trotz der Omnipräsenz des Begriffs „Corona“ im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, welche auch bereits zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke das Weltgeschehen beeinflusste und auch im Inland Gegenstand ständiger Berichterstattung und nicht zuletzt aufgrund von Kontaktbeschränkungen und sonstigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens jedem Verkehrsteilnehmer geläufig war, kann eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht festgestellt werden. Gegen eine solche sprechen bereits die hier unbestritten vorgetragenen stabilen bzw. während der fortdauernden Pandemie teilweise gestiegenen Umsatzzahlen für unter der Widerspruchsmarke vertriebenes Bier in Deutschland. Eine Verwässerung der Kennzeichnungskraft im Hinblick auf die Identität mit dem umgangssprachlich als „Corona-Virus“ bezeichneten Erreger bzw. der „Corona-Pandemie“ ist nicht festzustellen.
4. Unter Zugrundelegung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie einer zumindest unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verkehrs liegen hier die Voraussetzungen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vor. Die angegriffene Marke hält den gebotenen deutlichen Abstand zur Widerspruchsmarke nicht ein.
a) Maßgeblich für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH GRUR 2004, 779, 782 – Zwilling/Zweibrüder). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; BGH GRUR 2012, 64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (st. Rspr., vgl. nur EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rn. 37 – BioGourmet). Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit genügt regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH GRUR 2020, 870 Rn. 58 – INJEKT/INJEX).
Hierbei ist weiter zu beachten, dass der Verkehr Marken grundsätzlich nicht direkt miteinander vergleichen kann, weil er sie regelmäßig nicht unmittelbar nebeneinander, sondern zunächst die eine und zeitversetzt die andere Marke wahrnimmt, wobei er beim Kontakt mit der zweiten Marke nur ein undeutliches Erscheinungsbild der ersten Marke im Gedächtnis haben kann (EuGH GRUR Int 1999, 734 Rn. 26 – Lloyd; EuGH GRUR Int 2007, 718 Rn. 60 – TRAVATAN II; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 20; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 273). Aus diesem Grund fallen Übereinstimmungen zwischen den Vergleichsmarken ggf. stärker ins Gewicht als Unterschiede (BGH GRUR 2004, 783 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O.).
b) Die Vergleichsmarken und CORONA kommen sich in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck vor allem in klanglicher Hinsicht zu nahe, auch wenn es sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke handelt, die über ein zusätzliches grafisches Element im Hinblick auf das stilisierte dreizackige Kronensymbol oberhalb der Buchstaben „R“ und „O“ und die Darstellung des Schriftzuges in fett gedruckten Versalien in weißer Farbe auf rechteckigem schwarzen Untergrund verfügt.
aa) Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke – hier der angegriffenen Marke – ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 – OTTO CAP). Aus diesem Grund kommt auch der klanglichen Ähnlichkeit von Marken in der Praxis die weitaus größte Bedeutung zu (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl., § 9 MarkenG, Rn. 284).
(1) Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Wort vor Bild“ liegt hier nicht vor. Eine solche kann sich ergeben, soweit die grafische Ausgestaltung durch ihren Umfang und ihre kennzeichnende Wirkung die Marke derart beherrscht, dass das Wort kaum mehr beachtet wird; in diesem Fall kann es gerechtfertigt sein, dem Bild auch bei der mündlichen Benennung der Marke den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH GRUR 1959, 599, 602 – Teekanne; BPatG GRUR 1994, 124, 125 – Billy the Kid; BPatG 30 W (pat) 77/09 – Chinese/Mädchen). Dies scheidet jedoch bezüglich der angegriffenen Marke aus: Das einzige als grafische Verzierung in Erscheinung tretende Bildelement einer dreizackigen Krone wird von den Teilen des angesprochenen Verkehrs, denen der Sinngehalt des Begriffs „Corona“ als „Krone“ geläufig ist, lediglich als visuelle Illustration einer sprachlichen Abwandlung dieses Wortbestandteils verstanden. Zwar ist das Wort „Coronos“ weder lexikalisch nachweisbar noch verkörpert es einen eindeutig besetzten und verständlichen Sinngehalt. Ein Teil des Verkehrs wird in der Buchstabenfolge „CORON“, also im identischen Wortstamm, auch ohne die Endung „A“ zumindest eine Anspielung auf den hierdurch verkörperten Sinngehalt erkennen. Aber auch jene Teile des Verkehrs, die diesen Begriffsgehalt nicht erkennen oder die der jüngeren Marke aufgrund ihrer abweichenden Endung keine Sinnverwandtschaft mit „Corona“ für „Krone“ beimessen, werden das Bildelement als einfachste grafische Gestaltung in Form dreier nebeneinander platzierter, unterschiedlich großer weißer Dreiecke auf schwarzem Grund wahrnehmen. Jedenfalls tritt das Bildelement in der Gesamtwahrnehmung – auch im Verhältnis zur Größe des Wortbestandteils – nicht in den Vordergrund.
Insoweit stehen sich hier klanglich die Vergleichszeichen
CORONA
und
CORONOS
gegenüber.
(2) Damit besteht klanglich eine hohe (überdurchschnittliche) Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsmarken. Die ersten fünf Buchstaben sind vollkommen identisch, auch in ihrer Reihenfolge, und werden identisch ausgesprochen. Bereits diese Identität am nach allgemeinen Erfahrungssätzen stärker beachtetem Wortanfang begründet eine große phonetische Nähe. Sprechrhythmus und Silbenzahl sind ebenfalls identisch. Beide Begriffe werden trotz unterschiedlicher Endsilben jeweils auf der mittleren der drei Silben betont (vgl. Anlagenkonvolut 4 zum Senatshinweis – Aussprache). Es ergibt sich gerade auch vor dem Hintergrund der zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke gegebenen Pandemielage und damit verbundenen Geläufigkeit des Begriffs „Corona“ keinerlei Anlass zu einer anderen Betonung des Zeichens „CORONOS“ nur wegen der abweichenden Endung.
Unterschiede bestehen allein im Hinblick auf die Endsilben „A“ bzw. „OS“, was jedoch entgegen der Auffassung der Markenstelle des DPMA insgesamt nicht genügt, um eine klangliche Verwechslung auszuschließen, insbesondere unter erschwerten Übertragungsbedingungen, wie sie beispielsweise bei Getränkebestellungen in lauter Gastronomieumgebung häufig vorliegen. Die Vokale „A“ und „O“ am Wortende werden jeweils kurz ausgesprochen und halboffen artikuliert. Der in der angegriffenen Marke dem „O“ folgende Konsonant „S“ tritt klanglich als stimmloser Frikativ in den Hintergrund und kann namentlich unter ungünstigen akustischen Rahmenbedingungen leicht überhört werden.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit zwischen den Kollisionsmarken auch eine schriftbildliche oder begriffliche Ähnlichkeit gegeben ist. Bereits aufgrund der überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit ist eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Zusammenhang mit allen angegriffenen Waren zu bejahen.
5. Nachdem der Widerspruch bereits wegen Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Erfolg hat, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu den erstmals im Beschwerdeverfahren durch die Widersprechende geltend gemachten weiteren Löschungsgründen der mittelbaren Verwechslungsgefahr, des Sonderschutzes der bekannten Marke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bzw. der Doppelidentität gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG.
6. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, nachdem die Beschwerdeführerin in der Sache obsiegt und insoweit die ihrem entsprechenden Hilfsantrag zugrundeliegende Bedingung nicht eingetreten ist. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung erschien auch aus Sicht des Senats nicht sachdienlich.
7. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.