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Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme…
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorschriften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.