BGH, 12. Zivilsenat — XII ZB 72/26
Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Ablehnung einer Erweiterung des Aufgabenkreises
Die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises erfolgt ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen. Ein Betreuer wird daher nicht in eigenen Rechten im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt, wenn der Umfang der Betreuung abgeändert oder eine solche Abänderung abgelehnt wird. In eigenen Rechten betroffen ist er nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291/25, FamRZ 2026, 476).
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Wertfestsetzung (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Frage der Beschwerdebefugnis des zum Betreuer bestellten Beteiligten zu 1 im Verfahren der (Erst-)Beschwerde gegen die Ablehnung der Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung.
Für die Betroffene ist eine Betreuung eingerichtet, die auch den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seinen Aufgabenkreis u.a. um den Aufgabenbereich „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung“ zu erweitern. Er müsse die Wohnung der Betroffenen wegen eines Wasserschadens betreten, was diese aber nicht zulasse. Das Amtsgericht hat diese Erweiterung abgelehnt, weil es an einer Rechtsgrundlage für eine betreuungsgerichtliche Ermächtigung des Betreuers fehle, die Wohnung der Betroffenen zwangsweise zu öffnen und zu betreten. Das Landgericht hat die vom Beteiligten zu 1 eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II.
Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass dessen (Erst-)Beschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 236/24 - FamRZ 2025, 224 Rn. 4 mwN). In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat den Beteiligten zu 1 für nicht beschwerdeberechtigt gehalten, weil er durch die amtsgerichtliche Versagung der Erweiterung der Betreuung um den Bereich „Wohnungsangelegenheiten einschließlich des Rechts auf Zugang zur Wohnung“ nicht in eigenen subjektiven Rechten im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG beeinträchtigt sei. Wenn schon die Aufhebung einer Betreuung die Rechtssphäre des Betreuers nicht tangiere, weil die Betreuung nicht im Interesse des Betreuers, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet sei, komme dem Betreuer erst recht kein Beschwerderecht zu, wenn die beantragte Erweiterung seines Aufgabenkreises abgelehnt werde.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Ablehnung der von einem Betreuer begehrten Erweiterung seines Aufgabenkreises beeinträchtigt diesen nicht in eigenen Rechten, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgen. Vielmehr ist ein Betreuer nur dann in eigenen Rechten betroffen, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus dem Betreueramt entlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2025 - XII ZB 291/25 - FamRZ 2026, 476 Rn. 20 mwN).
b) Die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, dem Beteiligten zu 1 nicht das Recht einzuräumen, sich erforderlichenfalls auch zwangsweise Zutritt zur Wohnung der Betroffenen zu verschaffen, stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde als eine Ablehnung der Erweiterung des Ausgabenkreises dar, die den Beteiligten zu 1 nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.
aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen hat das Amtsgericht erkannt, dass angesichts des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) einem Betreuer nicht schon durch die Anordnung des Aufgabenbereichs der Wohnungsangelegenheiten das Recht verliehen ist, die Wohnräume des Betroffenen auch ohne oder gegen dessen Willen zu betreten. Ob einem Betreuer das Recht eines zwangsweisen Zutritts durch ausdrückliche gerichtliche Anordnung eingeräumt werden kann, wird kontrovers diskutiert (vgl. zum Streitstand MünchKommBGB/Schneider 9. Aufl. § 1815 Rn. 30; BeckOGK/Schmidt-Recla [Stand: 1. April 2026] BGB § 1815 Rn. 29 f.) und bedarf noch einer höchstrichterlichen Klärung. Voraussetzung wäre aber in jedem Fall die über die Wohnungsangelegenheiten hinausgehende Erweiterung des Aufgabenkreises, welche das Amtsgericht hier abgelehnt hat, ohne dass dadurch eigene Rechte des Beteiligten zu 1 beeinträchtigt wären.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Rechtsbeeinträchtigung auch nicht damit begründen, dass der Beteiligte zu 1 durch den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts an der effektiven Ausübung seines Amtes hinsichtlich der ihm bereits übertragenen Wohnungsangelegenheiten gehindert werde. Denn die Amtsausübung eines Betreuers kann von vornherein nur im Rahmen des angeordneten Aufgabenkreises erfolgen. Wenn dieser eine vom Betreuer gewünschte Befugnis - wie hier das Zutrittsrecht zur Wohnung der Betroffenen - nicht umfasst, geht es mithin nicht um die Amtsausübung innerhalb der übertragenen Aufgabenbereiche, sondern um eine Erweiterung der Kompetenzen des Betreuers über den bestehenden Aufgabenkreis hinaus, deren Ablehnung den Betreuer gerade nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt.
Guhling Günter Nedden-Boeger Pernice Recknagel