BGH, 11. Zivilsenat — XI ZR 136/24
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2024 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, nimmt die beklagte Sparkasse auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte gab am 4. Juli 2017 nach Abmahnung durch den Kläger folgende Unterlassungserklärung ab:
"Die S. N. , , S. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab dem 07. Juli 2017 die Entgeltklausel
'Entgelte bei Überweisungsgutschriften
Überweisungsgutschrift aus Entgelt in Euro Überweisung 0,15 - 0,30 (abhängig vom Kontomodell)'
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr ohne den folgenden Zusatz zu verwenden/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel ohne den Zusatz zu verlangen.
"Wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben."
Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Klausel für Kunden gelten soll (s. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 1 UKlaG, Rz. 8).
Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern.
Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgeblichen Klauseln als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig.
Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen wird die S. N. an die S. e. V., in B. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 EUR (i. W. zweitausendfünfhundert Euro) zahlen."
In der Entgeltinformation der Beklagten für das Privatgirokonto "Giro Classic" (Stand: 31. Oktober 2018) heißt es u.a. wie folgt:
"Entgeltinformation
● Hiermit informieren wir Sie über Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie dies mit anderen Konten vergleichen können.
● Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in unserem jeweils aktuellen Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis.
● Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenlos erhältlich.
[...]
Gutschrift einer Überweisung [...] je Gutschrift 0,15 €."
Der Kläger stellte der Beklagten am 1. August 2019 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 eine Rechnung über 2.500 €.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2025, 248) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung schuldhaft verletzt, da sie in ihrer Entgeltinformation für das Privatgirokonto "Giro Classic" hinsichtlich des Entgelts für Gutschriften von Überweisungen nicht darauf hinweise, dass Fehlbuchungen der Beklagten nicht bepreist würden.
Der Unterlassungsanspruch richte sich gegen die künftige Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Bei der Entgeltinformation handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die in ihr enthaltene Entgeltklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von der Regelung des § 675y BGB abweiche. Da die Klausel sämtliche Buchungen bepreise, seien auch Buchungen umfasst, die bei fehlerhaft ausgeführten Zahlungsaufträgen vorgenommen würden. Soweit die Entgeltinformation auf das Glossar verweise, führe dies zu keinem anderen Ergebnis, da das Glossar der Entgeltinformation nicht angefügt und auch nicht ohne Weiteres zugänglich sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung einer Vertragsstrafe aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 beanspruchen.
1. Das Berufungsgericht hat noch zutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte die in der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 versprochene Vertragsstrafe nur dann verwirkt haben kann, wenn es sich bei der vom Kläger beanstandeten Angabe über das Entgelt für Gutschriften von Überweisungen um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das ist der Fall, wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und eingehend begründet hat. Die im vorliegenden Verfahren von der Revision hiergegen vorgebrachten Erwägungen verfangen nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Revision dient die Entgeltinformation bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht ausschließlich dazu, den nach § 5 ZKG bestehenden Informationspflichten der Beklagten nachzukommen (vgl. zu den sich aus Art. 13 DSGVO ergebenden Informationspflichten demgegenüber BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, BKR 2026, 85 Rn. 62). Aus dieser Sicht macht die Beklagte die Angaben in der Entgeltinformation, ob und in welcher Höhe sie im Fall des Abschlusses eines Zahlungsdiensterahmenvertrags vom Kunden Entgelte für die von ihr erbrachten Zahlungsdienste beansprucht, in Ausübung ihrer eigenen vertraglichen Gestaltungsmacht. Mit diesen Angaben legt sie aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers in der Entgeltinformation die Höhe von Entgelten für von ihr erbrachte Zahlungsdienste verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2026 - XI ZR 129/24, juris Rn. 22).
b) Entgegen der Auffassung der Revision und einer teilweise vertretenen Ansicht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2025, 884, 886; Casper/Roters, BKR 2024, 1025, 1029; Edelmann, BB 2024, 2955, 2957; Gerlach/Bohne, BKR 2024, 492, 493; Kopp, ZIP 2024, 2126, 2127) folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte das für die Entgeltinformation von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 ZKG zur Verfügung gestellte Musterformular verwendet, dass sie mit der Entgeltinformation ausschließlich ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommt. Der Gesetzgeber hat Zahlungsdienstleistern mit dem von der BaFin nach § 47 Abs. 2 ZKG für Entgeltinformationen veröffentlichten Muster lediglich ein Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, mit dem im Wege einer zugunsten der Zahlungsdienstleister streitenden Gesetzlichkeitsfiktion nach § 9 Abs. 4 ZKG sichergestellt werden kann, dass Zahlungsdienstleister ihre Verpflichtung nach § 5 ZKG in formeller Hinsicht erfüllen (vgl. BT-Drucks. 18/7204, S. 64, 95; vgl. auch Artz in Bülow/Artz, ZKG, § 9 Rn. 6; Böger in Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 9 ZKG Rn. 18 f.). Ein Erklärungswert, wonach der Zahlungsdienstleister mit der Verwendung des Musterformulars aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers ausschließlich seiner Informationspflicht nach § 5 ZKG nachkommen will, ist damit nicht verbunden (vgl. Jordans/Rösler, BKR 2024, 950, 952; Stein, VuR 2025, 291, 292 f.).
c) Die Entgeltinformation im Sinne des § 5 ZKG ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht vergleichbar mit einer Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der bis zum 30. April 2002 geltenden Fassung. Diese Information dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 33). Bei der streitgegenständlichen Klausel in der Entgeltinformation handelt es sich demgegenüber aus der maßgebenden Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers um die Wiedergabe einer das Vertragsverhältnis gestaltenden Regelung (Senatsurteil vom 7. Juli 2026 - XI ZR 129/24, juris Rn. 22) und damit nicht lediglich um eine allgemeine Information ohne jeden Regelungsgehalt (zutreffend OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 28).
2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht außerdem davon ausgegangen, dass die Beklagte die in der Entgeltinformation enthaltene Klausel verwendet hat.
Nach der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung ist Verwender, "wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die [...] Klausel für Kunden gelten soll". Dieses Begriffsverständnis ergibt sich auch aus der in der Unterlassungserklärung ausdrücklich zitierten Kommentarliteratur (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 8). Für ein Verwenden in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen sind. Ihre tatsächliche Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr genügt (BGH, Urteile vom 28. Januar 1981 - VIII ZR 165/79, WM 1981, 378, 379 und vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 275 mwN; OLG Celle, Beschluss vom 22. März 2024 - 3 U 10/24, juris Rn. 29). Eine solche Benutzung liegt hier nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts vor. Danach hat die Beklagte die Entgeltinformation mit der streitgegenständlichen Klausel in der Geschäftsstelle der Beklagten in G. verwendet.
Keinen Erfolg hat der hiergegen von der Revision vorgebrachte Einwand, die Beklagte habe die Klausel nur mit dem in der Unterlassungserklärung genannten Zusatz ("Wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben.") verwendet, weil sich dieser aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ergebe, das nicht isoliert von der Entgeltinformation beurteilt werden könne. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 22) entschieden und eingehend begründet hat, sollen die in der Entgeltinformation enthaltenen Angaben aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so Vertragsbestandteil werden, wie sie in der Entgeltinformation wiedergegeben sind. Diese enthält den vorgenannten Zusatz nicht.
3. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 verletzt hat. Die in der Entgeltinformation enthaltene Klausel "Gutschrift einer Überweisung [...] je Gutschrift 0,15 €" fällt nicht unter das in der Unterlassungserklärung vereinbarte Verwendungsverbot, so dass die Beklagte keine Vertragsstrafe verwirkt hat.
a) Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 38 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, ist die Entgeltklausel dahin auszulegen, dass die "Gutschrift einer Überweisung" von vornherein nur auf eine Buchung zurückzuführen sein kann, die auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruht, da es sich bei der in der Klausel verwendeten Formulierung "Gutschrift einer Überweisung" um einen Rechtsbegriff handelt, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist. Eine von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine "Gutschrift einer Überweisung" dar und begründet nach der streitgegenständlichen Klausel folglich keine Entgeltpflicht des Kunden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40).
b) Dass die vom Kläger beanstandete Entgeltklausel den in der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 genannten Zusatz ("Wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben.") nicht enthält, stellt keine Verletzung der Verpflichtung der Beklagten aus der Unterlassungserklärung dar. Denn bei der streitgegenständlichen Entgeltklausel handelt es sich nicht um eine Klausel, die mit jener aus der Unterlassungserklärung inhaltsgleich ist.
Eine Klausel hat den gleichen Inhalt wie eine beanstandete Klausel, wenn kein Zweifel besteht, dass sie den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt und das Gericht sie ebenso beurteilt hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2025 - 4 U 77/24, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 423 Rn. 21 mwN; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 U 156/09, juris Rn. 12; A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 01.03.2026), § 9 UKlaG Rn. 6; zur Kerntheorie BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, NJW 2001, 3710, 3711). Das ist hier nicht der Fall, weil die beanstandete Klausel die Verletzungshandlung, die Anlass für die Abgabe der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 4. Juli 2017 war, nämlich die verbotswidrige Bepreisung von fehlerhaften Buchungen sowie von Storno- und Berichtigungsbuchungen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2026 - XI ZR 129/24, juris Rn. 29 ff.), nicht aufweist. Derartige Buchungen sind wegen der fachbegrifflichen Formulierung der streitgegenständlichen Klausel von vornherein nicht von der Entgeltpflicht umfasst (siehe vorstehend, a)).
c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung kann der Kläger einen Anspruch auf Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 4. Juli 2017 auch nicht auf einen angeblichen Verstoß der streitgegenständlichen Entgeltklausel gegen § 307 Abs. 1 BGB stützen. Da die Entgeltklausel nicht inhaltsgleich zu der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel ist (siehe vorstehend, b)), fällt sie nicht unter das in der Unterlassungserklärung vereinbarte Verwendungsverbot.
III.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Abweisung der Klage.
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