BGH, 11. Zivilsenat — XI ZR 144/24
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, nimmt die beklagte Bank auf Zahlung von vier Vertragsstrafen aus einer Unterlassungserklärung in Anspruch.
Die Volksbank E. , die im Jahr 2024 auf die Beklagte verschmolzen wurde (im Folgenden einheitlich: Beklagte), gab am 15. September 2014 folgende Unterlassungserklärung ab:
"Die Volksbank E. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab sofort die Entgeltklausel
'Überweisungsgutschrift aus Inlandsüberweisung mit Kontonummer/Bankleitzahl in Euro innerhalb der Bank 0,35 EUR'
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nicht mehr zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die vorstehend genannte Klausel zu verlangen. Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll (siehe Köhler/Bornkamm UWG, 32. Auflage, § 1 UKlaG, Rdnr. 8).
Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern.
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Volksbank E. in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird.
Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig.
Für jede Zuwiderhandlung gegen dieses Versprechen wird die Volksbank E. an die S. in , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.500,00 (i.W. zweitausendfünfhundert Euro) zahlen."
In Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wies diese darauf hin, dass sich die Zinsen und Entgelte aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ergeben. Die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Beklagten enthielten jeweils den Hinweis, dass Entgelte für Überweisungen nur dann berechnet werden, wenn Überweisungen im Auftrag des Kunden fehlerfrei ausgeführt werden, und dass Storno- und Berichtigungsbuchungen wegen fehlerhafter Buchungen nicht bepreist werden. In der auf der Homepage der Beklagten veröffentlichten Entgeltinformation vom 28. Januar 2020 ist zu den Kontomodellen "VR-Privatkonto", "VR-Privatkonto Komfort", "VR-KontoDirekt" und "VR-Privatkonto Basis" unter der Rubrik "Zahlungen (ohne Karten)" der Unterpunkt "Gutschrift einer Überweisung" aufgeführt, ohne dass der vorgenannte Hinweis erteilt wird.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit den Angaben in der Entgeltinformation viermal gegen die Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 verstoßen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 10.000 € nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung (OLG Oldenburg, WM 2025, 888) im Wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung der begehrten Vertragsstrafen aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 zu.
Die Unterlassungserklärung sei dahin auszulegen, dass von ihr nur die Verwendung von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst sei. Die Beklagte habe Entgeltklauseln daher nur dann zum Gegenstand ihrer Unterlassungserklärung machen wollen, wenn sie diese in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwende.
Bei den Angaben in der Entgeltinformation handele es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Entgeltinformation habe für einen Vertragspartner nicht den Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB), dass sie in Verträge einbezogen werden solle. Sie informiere nur über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfielen, damit Verbraucher die Entgelte der Beklagten mit den Entgelten anderer Institute vergleichen könnten. In der Entgeltinformation werde darauf hingewiesen, dass Entgelte auch für nicht in der Entgeltinformation aufgeführte Dienste anfallen könnten und dass umfassende Informationen in dem Preisaushang sowie in dem Preis- und Leistungsverzeichnis erhältlich seien. Hierdurch erkenne der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, dass die Entgeltinformation nicht Vertragsbestandteil werden solle, sondern lediglich eine Information über die wichtigsten Entgelte gebe, damit der Verbraucher einen Vergleich mit anderen Kontomodellen durchführen könne.
Dieses Ergebnis stehe im Einklang mit § 5 ZKG und den Vorschriften der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. 2014, L 257, S. 214). Diese Regelungen dienten der Erhöhung der Markttransparenz und der Förderung des Wettbewerbs zwischen den Zahlungsdienstleistern. Zahlungsdienstnutzer sollten die Vertragsbedingungen der Zahlungsdienstleister miteinander vergleichen können. Das berechtigte Vertrauen der Verbraucher darauf, dass die Vertragskonditionen nicht von den Angaben in der Entgeltinformation abweichen, führe nicht dazu, dass die Entgeltinformation Vertragsbestandteil werde. Vertragsbestandteil werde nur das, worauf sich die Parteien einigten, nicht bereits das, worauf eine Partei vor Vertragsschluss vertraue.
Darüber hinaus habe die Beklagte die Entgeltinformation nicht "verwendet". Es fehle an einer Erklärung gegenüber Dritten, dass für bestimmte Verträge bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten würden, so dass keine vorbereitende Maßnahme zur vertraglichen Einbeziehung vorliege. Die Entgeltinformation diene lediglich der Erfüllung der nach § 5 ZKG bestehenden Pflicht des Zahlungsdienstleisters. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Zahlungsdienstleister erfolge nicht bereits mit der Veröffentlichung der Entgeltinformation auf der Homepage, sondern erst wenn der Zahlungsdienstleister die Eröffnung eines Kontos ermögliche, sei es online oder im Rahmen eines persönlichen Beratungstermins. Eine solche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots liege dem Preisaushang bzw. dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten zugrunde, nicht aber der Entgeltinformation. Dies bedeute, dass nicht die Entgeltinformation Vertragsbestandteil werden solle, sondern die Vertragsbedingungen, die sich aus dem Preisaushang bzw. aus dem Preis- und Leistungsverhältnis ergeben.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 nicht verneint werden.
1. Wie der Senat mit heute verkündeten Urteilen in den Sachen XI ZR 129/24 (juris Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und XI ZR 136/24 (juris Rn. 11 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, handelt es sich bei den in der Entgeltinformation der Beklagten enthaltenen Angaben über die Entgelte für Gutschriften von Überweisungen entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden, wie das Oberlandesgericht durch Auslegung bestimmt hat, von der Unterlassungserklärung erfasst.
2. Die Beklagte hat die in der Entgeltinformation enthaltenen Klauseln entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch verwendet.
Der Begriff des Verwendens im Sinne des § 1 UKlaG ist weit auszulegen (OLG Karlsruhe, VersR 2025, 542, 544 mwN; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 1 UKlaG Rn. 8). Für ein Verwenden in diesem Sinne ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag einbezogen sind. Ihre tatsächliche Benutzung im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr genügt (Senatsurteil vom 7. Juli 2026 - XI ZR 136/24, juris Rn. 16 mwN). Für ein Verwenden reicht es daher aus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einer Webseite bereitgestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Webseite zum Abschluss von Verbraucherverträgen genutzt wird (Senatsurteil vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19, WM 2020, 2115 Rn. 14 mwN). So liegt der Fall hier, da die Beklagte ihre Entgeltinformation nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf ihrer Homepage veröffentlichte.
III.
Das Urteil des Oberlandesgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 zu, weil die Beklagte durch die Verwendung der Entgeltklausel "Gutschrift einer Überweisung" nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hat. Die von ihr verwendete Klausel ist nicht inhaltsgleich mit der in der Unterlassungserklärung genannten Entgeltklausel.
1. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 liegt nach deren eindeutigem Wortlaut nicht nur dann vor, wenn die darin genannte Entgeltklausel wortgleich, sondern auch, wenn eine "inhaltsgleiche" Klausel von der Beklagten verwendet wird. Eine Klausel hat den gleichen Inhalt wie eine beanstandete Klausel, wenn kein Zweifel besteht, dass sie den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt und das Gericht sie ebenso beurteilt hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2025 - 4 U 77/24, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 423 Rn. 21 mwN; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 U 156/09, juris Rn. 12; A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 01.03.2026), § 9 UKlaG Rn. 6; zur Kerntheorie BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, NJW 2001, 3710, 3711).
2.a) Der Kern der Verletzungshandlung der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel ist durch Auslegung zu bestimmen.
Die Auslegung eines Unterlassungsvertrags richtet sich nach den allgemeinen, für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen. Maßgeblich ist danach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung sowie deren Zweck heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 16, vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, GRUR 2010, 167 Rn. 19 und vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, NJW 2015, 1246 Rn. 9, jeweils mwN). Die Auslegung individueller Vertragsstrafenvereinbarungen ist, wie die Auslegung sonstiger einzelvertraglicher Regelungen, in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - I ZR 281/01, NJW-RR 2003, 916 und vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 39, jeweils mwN; Senatsurteil vom 7. Juli 2026 - XI ZR 129/24, juris Rn. 30). Ist die Auslegung vom Tatgericht - sei es auch von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterblieben, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen, wenn die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112 und vom 13. Januar 2021 - VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021, 329 Rn. 24). So liegen die Dinge hier. Das Oberlandesgericht hat die Unterlassungserklärung der Beklagten ausschließlich dahin ausgelegt, dass von ihr nur die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfasst ist. Es hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich bei den in der Entgeltinformation enthaltenen Klauseln nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Eine weitergehende Auslegung zum Kern der Verletzungshandlung der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel hat das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht vorgenommen.
b) Eine solche Auslegung ergibt, dass die Verwendung der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel deswegen eine Verletzungshandlung darstellt, weil mit der Klausel auch solche Buchungen von Kontogutschriften aus Inlandsüberweisungen bepreist werden, für die die Beklagte kein Entgelt vom Kunden beanspruchen darf.
Der Kläger hatte die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der in der Unterlassungserklärung genannten Klausel mit der Begründung abgemahnt, dass die Beklagte aus dieser Klausel für jede Gut- und Lastschrift ausnahmslos ein Entgelt verlangen könne. Diese unterschiedslose Bepreisung der Buchungen von Überweisungsgutschriften war daher Anlass für die Beklagte, sich zum Unterlassen der Verwendung der genannten Entgeltklausel zu verpflichten. Die Parteien wollten mit der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten folglich kein generelles Verbot einer Bepreisung von Überweisungsgutschriften vereinbaren, sondern vielmehr die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln nachzeichnen, die unterschiedslos für alle Buchungen von Überweisungsgutschriften gelten. Der Bundesgerichtshof hatte zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 15. September 2014 bereits entschieden, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Aufwand für eine Tätigkeit, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, auf den Kunden abgewälzt wird, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21, jeweils mwN und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 38). Das Charakteristische der ursprünglichen Beanstandung des Klägers lag daher in der fehlenden Einschränkung der Entgeltpflicht für Überweisungsgutschriften im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hierunter fallen solche Gutschriften, die nicht "im Auftrag oder im Interesse des Kunden", sondern im Interesse der Beklagten oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung vorgenommen werden (vgl. zu einer vergleichbaren vom Kläger eingeholten Unterlassungserklärung, Senatsurteil vom 7. Juli 2026 - XI ZR 129/24, juris Rn. 32 ff.).
3. Die vom Kläger nunmehr beanstandete und von der Beklagten verwendete Klausel "Gutschrift einer Überweisung" weist den vorgenannten Kern der Verletzungshandlung nicht auf. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 38 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, ist die von der Beklagten in der Entgeltinformation verwendete Klausel dahin auszulegen, dass die "Gutschrift einer Überweisung" von vornherein nur auf eine Buchung zurückzuführen sein kann, die auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruht, da es sich bei der in der Klausel verwendeten Formulierung "Gutschrift einer Überweisung" um einen Rechtsbegriff handelt, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist. Eine von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine "Gutschrift einer Überweisung" dar und begründet nach der streitgegenständlichen Klausel folglich keine Entgeltpflicht des Kunden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40).
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