BGH, 11. Zivilsenat — XI ZR 21/25
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1 in Bezug auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € nebst Zinsen wegen der Verwendung der Klausel
"100 Buchungsposten pro Monat inklusive, darüber hinaus je Buchungsposten 0,40 EUR"
abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger, ein seit dem Jahr 2004 als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, nimmt die beklagte Sparkasse auf Zahlung von Vertragsstrafen in Anspruch.
Die Beklagte unterzeichnete am 11. Juni 2013 folgende Unterlassungserklärung:
"Die Sparkasse O. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab sofort die Entgeltklausel
'Online-Buchung / beleglose Buchung: 0,35 Euro '
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nur noch mit dem Zusatz zu verwenden, dass das Entgelt nur erhoben wird, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt.
Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll (siehe Herfermehl/Köhler/Bornkamm UWG, 27. Auflage, § 1 UKlaG, Rdnr. 8).
Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern.
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Sparkasse O. in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird.
Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig.
Die Sparkasse O. verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der S. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, die vorgenannte Klausel ohne Zusatz zu verwenden."
Am 21. Dezember 2017 unterzeichnete die Beklagte nach Aufforderung durch den Kläger die folgende weitere Unterlassungserklärung:
"Die Sparkasse O. , gesetzlich vertreten durch den Vorstand, verpflichtet sich hiermit, ab sofort die Klausel
'Entgelte bei Überweisungsgutschriften
Bei einem Überweisungseingang werden von der Sparkasse/Landesbank folgende Entgelte berechnet:
Überweisungsgutschrift aus Entgelt in Euro Überweisung mit IBAN/BIC in Euro innerhalb der Sparkasse/Landesbank (SEPA-Überweisung) 0,40 Überweisung ohne Angabe von IBAN/BIC in Euro von einem Zahlungsdienstleister innerhalb des EWR siehe B 2.2.1 b bb) Überweisung mit IBAN/BIC in Euro von einem anderen Zahlungsdienstleister (SEPA-Überweisung) 0,40 Überweisung, die auf eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates lautet von einem anderen Zahlungsdienstleister siehe B 2.2.1 b bb) '
und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel nur noch mit dem Zusatz zu verwenden, dass das Entgelt nur dann erhoben wird, wenn die Überweisungsgutschrift vereinbarungsgemäß erfolgt und vom Zahlungsdienstleister fehlerfrei durchgeführt wurde.
Verwender ist, wer sich gegenüber Dritten darauf beruft, dass die vorgenannte Entgeltklausel für Kunden gelten soll (siehe Köhler/Bornkamm UWG, 32. Auflage, § 1 UKlaG, Rdnr. 8).
Diese Verpflichtung gilt gegenüber Verbrauchern.
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall, dass diese Klausel und/oder eine ihr inhaltsgleiche Klausel von der Sparkasse O. in einem Preis- und Leistungsverzeichnis und/oder an anderer Stelle veröffentlicht wird.
Sollte in einer höchstrichterlichen Entscheidung die hier maßgebliche Entgeltklausel als wirksam angesehen werden, ist diese Unterlassungserklärung hinfällig.
Die Sparkasse O. verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der S. nach billigem Ermessen festzusetzenden, im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, die vorgenannte Klausel ohne den Zusatz zu verwenden."
Mit der Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 soll die Verwendung von Vertragsklauseln verhindert werden, nach denen Verbraucher auch dann Entgelte für Gutschriften, Lastschriften und Dauerauftragsbuchungen zu zahlen haben, wenn die Buchungen nicht vom Kunden autorisiert oder von der Bank nicht korrekt ausgeführt worden sind.
In der Entgeltinformation der Beklagten (Stand: 31. Oktober 2018 und 19. April 2020) heißt es u.a. wie folgt:
"● Hiermit informieren wir Sie über die Entgelte, die bei Nutzung der wichtigsten mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste anfallen, damit Sie diese mit anderen Konten vergleichen können.
● Darüber hinaus können auch Entgelte für hier nicht aufgeführte Dienste anfallen. Umfassende Informationen erhalten Sie in unserem jeweils aktuellen Preisaushang sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
● Ein Glossar der hier verwendeten Begriffe ist kostenfrei erhältlich."
Der Kläger beanstandete gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2019, dass in der Entgeltinformation (Stand: 31. Oktober 2018) zu dem Kontomodell "Giro kompakt" unter anderem die Klausel
"Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten 0,40 EUR"
verwendet werde, was gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 verstieße. Er forderte die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € auf.
Die Beklagte verwendete in ihrer Entgeltinformation (Stand: 19. April 2020) zu den Kontomodellen "Giro kompakt", "Giro red", "Giro online" und "Giro pauschal" unter der Rubrik "Zahlungen (ohne Karten)" die folgenden zwei Klauseln:
"100 Buchungsposten pro Monat inklusive, darüber hinaus je Buchungsposten 0,40 EUR" "Gutschrift einer Überweisung In Euro aus den EWR-Staaten 0,40 EUR" .
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2020 zur Zahlung von zwei weiteren Vertragsstrafen in Höhe von jeweils 5.001 € auf, weil die Entgeltinformation sowohl gegen die Unterlassungserklärung vom 11. Juni 2013 als auch gegen jene vom 21. Dezember 2017 verstieße.
Im September 2022 stellte der Kläger wegen des im Jahr 2019 monierten Verstoßes einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der Industrie- und Handelskammer .
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen wegen der in den Schreiben vom 17. November 2020 behaupteten Verstöße gegen die Unterlassungserklärungen vom 11. Juni 2013 und vom 21. Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 10.002 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 1), auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen des mit Schreiben vom 15. Mai 2019 behaupteten Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 in reduzierter Höhe von 2.500 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 2) und auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 615,59 € geltend, die durch den vom Kläger im Jahr 2022 gestellten Güteantrag entstanden sind (Klageantrag zu 3). Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision hat teilweise Erfolg und führt im Hinblick auf den mit dem Klageantrag zu 1 unter anderem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € wegen des behaupteten Verstoßes der Beklagten gegen die Unterlassungserklärung vom 11. Juni 2013 zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung.
I.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung (OLG Karlsruhe, WM 2025, 884) - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 12.502 € aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit den Unterlassungserklärungen vom 11. Juni 2013 und vom 21. Dezember 2017. Die Beklagte habe nicht gegen ihre Pflichten aus den beiden Unterlassungserklärungen verstoßen. Denn sie habe sich zur Unterlassung der Verwendung der in den Unterlassungserklärungen genannten oder inhaltsgleichen Klauseln nur für den Fall verpflichtet, dass eine Regelung im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Kunden getroffen werde. Die beanstandeten Angaben in der Entgeltinformation der Beklagten seien keine Allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern vorvertragliche Informationen ohne Regelungscharakter, die nicht von der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten erfasst seien.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung können die vom Kläger mit den Klageanträgen zu 1 und zu 2 geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen gemäß § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit den Unterlassungserklärungen vom 11. Juni 2013 und vom 21. Dezember 2017 nicht verneint werden.
Wie der Senat mit heute verkündeten Urteilen in den Sachen XI ZR 129/24 (juris Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und XI ZR 136/24 (juris Rn. 11 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, handelt es sich bei den in der Entgeltinformation der Beklagten enthaltenen Angaben über die Entgelte entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden, wie das Oberlandesgericht durch Auslegung bestimmt hat, von den Unterlassungserklärungen der Beklagten erfasst.
III.
Das Urteil des Oberlandesgerichts erweist sich jedoch im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.001 € nebst Zinsen, soweit diese wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 geltend gemacht wird, und im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € nebst Zinsen, die ebenfalls wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 geltend gemacht wird, sowie im Hinblick auf die mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision insoweit zurückzuweisen ist (§ 561 ZPO).
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der vorgenannten Vertragsstrafen aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 zu, weil die Entgeltklausel "Gutschrift einer Überweisung" nicht gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Die Klausel ist nicht inhaltsgleich mit der in der Unterlassungserklärung genannten Entgeltklausel.
a) Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 liegt nach deren eindeutigem Wortlaut nicht nur vor, wenn die darin genannte Entgeltklausel wortgleich, sondern auch dann, wenn eine "inhaltsgleiche" Klausel von der Beklagten verwendet wird. Eine Klausel hat den gleichen Inhalt wie eine beanstandete Klausel, wenn kein Zweifel besteht, dass sie den Kern der Verletzungshandlung unberührt lässt und das Gericht sie ebenso beurteilt hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2025 - 4 U 77/24, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2020, 423 Rn. 21 mwN; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 U 156/09, juris Rn. 12; A. Baetge in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 01.03.2026), § 9 UKlaG Rn. 6; zur Kerntheorie BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 115/99, NJW 2001, 3710, 3711).
b) Der Kern der Verletzungshandlung der in der Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 genannten Klausel ergibt sich vorliegend unmittelbar aus den tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts. Danach soll mit der Unterlassungserklärung die Verwendung von Vertragsklauseln verhindert werden, nach denen Verbraucher auch dann Entgelte für Gutschriften, Lastschriften und Dauerauftragsbuchungen zu zahlen haben, wenn die Buchungen nicht vom Kunden autorisiert oder von der Bank nicht korrekt ausgeführt worden sind.
Die vom Kläger beanstandete und in der Entgeltinformation aufgeführte Klausel "Gutschrift einer Überweisung" weist den vorgenannten Kern der Verletzungshandlung nicht auf. Wie der Senat mit heute verkündetem Urteil in der Sache XI ZR 129/24 (juris Rn. 38 ff.) entschieden und eingehend begründet hat, ist diese Klausel dahin auszulegen, dass die "Gutschrift einer Überweisung" von vornherein nur auf eine Buchung zurückzuführen sein kann, die auf der Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers beruht, da es sich bei der Formulierung "Gutschrift einer Überweisung" um einen Rechtsbegriff handelt, der entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist. Eine von der Beklagten vorgenommene fehlerhafte Buchung oder eine Berichtigungs- oder Stornobuchung, die zu einer Gutschrift auf einem Kundenkonto führt, stellt daher in Ermangelung einer Anweisung eines anderen Zahlungsdienstnutzers keine "Gutschrift einer Überweisung" dar und begründet nach der streitgegenständlichen Klausel folglich keine Entgeltpflicht des Kunden (vgl. Senatsurteil, aaO Rn. 40).
c) Da die Klausel "Gutschrift einer Überweisung" aufgrund dieses Verständnisses nicht inhaltsgleich mit der in der Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017 genannten Klausel ist, muss sie auch den in der Unterlassungserklärung genannten Zusatz ("dass das Entgelt nur dann erhoben wird, wenn die Überweisungsgutschrift vereinbarungsgemäß erfolgt und vom Zahlungsdienstleister fehlerfrei durchgeführt wurde") nicht wiedergeben.
2. Die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 615,59 € kann der Kläger nicht beanspruchen, weil dem Kläger die zugehörige Hauptforderung nicht zusteht.
Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 615,59 € sind im Zusammenhang mit dem vom Kläger im Jahr 2022 gestellten Güteantrag angefallen. Dieser Antrag betrifft nach den tatbestandlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts den vom Kläger geltend gemachten Verstoß der in der Entgeltinformation (Stand: 31. Oktober 2018) enthaltenen Klausel "Gutschrift einer Überweisung" gegen die Unterlassungserklärung vom 21. Dezember 2017. Da ein solcher Verstoß nicht vorliegt (siehe oben, 1.), kann der Kläger die zugehörigen Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.
IV.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Entgeltinformation (Stand: 19. April 2020) der Beklagten enthält mit der Klausel "100 Buchungsposten pro Monat inklusive, darüber hinaus je Buchungsposten 0,40 EUR" eine Klausel, die von der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten aus der Erklärung vom 11. Juni 2013 erfasst ist.
Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB (siehe oben, II.). Sie ist mit der in der Unterlassungserklärung vom 11. Juni 2013 genannten Klausel "Online-Buchung / beleglose Buchung: 0,35 Euro" inhaltsgleich, da Buchungen nach beiden Klauseln unabhängig davon bepreist werden sollen, ob sie im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgen. Die beanstandete Klausel in der Entgeltinformation räumt diesen Kern der Verletzungshandlung auch nicht durch den in der Unterlassungserklärung geforderten Zusatz ("dass das Entgelt nur erhoben wird, wenn die Buchung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt") aus. Ein solcher Zusatz ergibt sich weder aus der Entgeltinformation selbst noch aus der unionsweit standardisierten Zahlungskontenterminologie, die den Begriff "Buchungsposten" nicht kennt. Der nationale Gesetzgeber hat den von der Beklagten in ihre Entgeltinformation aufgenommenen Begriff "Buchungsposten" ebenfalls nicht vorgegeben. Der Begriff wird außerdem nicht in dem von der Beklagten gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 ZKG zur Verfügung gestellten Glossar definiert, so dass vorliegend offenbleiben kann, ob das Glossar als ein externer Bestandteil der Entgeltinformationen anzusehen ist.
2. Ob und in welcher Höhe dem Kläger aus § 339 Satz 2 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung vom 11. Juni 2013 ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe zusteht, kann der Senat nicht abschließend beurteilen, da das Oberlandesgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagte bei Verwendung der Klausel schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1972 - II ZR 101/70, WM 1972, 1277, 1278 f. und vom 21. März 2013 - VII ZR 224/12, BGHZ 197, 100 Rn. 23). Das Oberlandesgericht wird hierzu die gebotenen Feststellungen nachzuholen haben. Sollte es danach zu einem Anspruch des Klägers dem Grunde nach gelangen, wird es weiter Feststellungen zur Billigkeit der Höhe der klägerseits mit Schreiben vom 17. November 2020 geltend gemachten Vertragsstrafe zu treffen haben.
Ellenberger Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl