BGH, 8. Zivilsenat — VIII ZB 43/26
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2026 (Kassenzeichen 780026122367) wird als unzulässig verworfen.
I.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2026 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 9. Zivilsenat - vom 16. April 2026 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 6. Juli 2026 wurden ihr Gerichtskosten in Höhe von 144 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 13. Juli 2026.
II.
1. Über die Erinnerung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2026 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist noch auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO.
3. Überdies ist der angegriffene Kostenansatz richtig. Die gegen den Kostenansatz im Grundsatz statthafte Erinnerung bliebe, auch wenn sie zulässig wäre, in der Sache ohne Erfolg.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen seine Kostenbelastung als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Kretschmann