BGH, Senat für Anwaltssachen — AnwZ (Brfg) 16/26
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 19. März 2026 verkündete Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 19. März 2025 lehnte die Beklagte seinen Antrag, ihn von der Kanzleipflicht (§ 29 Abs. 1 BRAO) zu befreien, ab. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof Berlin mit Urteil vom 19. März 2026, dem Kläger zugestellt am 7. April 2026, als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 8. Juni 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 7/14, juris Rn. 6).
Limperg Liebert Ettl Hartung Niggemeyer-Müller