BGH, 12. Zivilsenat — XII ZB 141/26
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 19. Februar 2026 aufgehoben, soweit ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 7. November 2025 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung.
Die 77-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einer chronischen, therapieresistenten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen sowie Wohnungsangelegenheiten für sie eingerichtet und den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt.
Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben, soweit die Betreuung für die Aufgabenbereiche Entscheidung über eine freiheitsentziehende Unterbringung und über freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet worden ist, und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer gegen die teilweise Zurückweisung der Beschwerde gerichteten Rechtsbeschwerde verfolgt die Betroffene ihr Ziel, die Einrichtung einer Betreuung abzuwenden, weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die angefochtene Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge nicht stand. Die Rechtsbeschwerde beanstandet insoweit zu Recht, dass das landgerichtliche Verfahren fehlerhaft gewesen ist, weil der Betroffenen das psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vor der Anhörung zur Verfügung gestellt worden ist.
a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Das setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung in den Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens gelangt ist und ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die Anhörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. Senatsbeschluss vom 3. September 2025 - XII ZB 295/25 - FamRZ 2025, 1921 Rn. 5 mwN). Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt die erforderliche Bekanntgabe des Gutachtens an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 411/20 - FamRZ 2021, 712 Rn. 8 mwN) - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfahren.
b) Danach leidet das vorliegende Verfahren an einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Denn das Amtsgericht hat der Betroffenen das eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vor der persönlichen Anhörung zur Verfügung gestellt und auch das Beschwerdegericht hat es ihr vor der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung nicht überlassen. Zwar hat das Amtsgericht angeordnet, dass das Gutachten an die Betroffene zu übersenden sei. Diese Verfügung ist indes ausweislich des Akteninhalts nicht ausgeführt worden und auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Betroffene das Gutachten (spätestens) vor der Anhörung durch das Beschwerdegericht erhalten hätte. Der Betroffenen wurde damit - trotz ihres Hinweises in der Beschwerdeschrift, dass sie das Sachverständigengutachten nicht erhalten habe - keine Möglichkeit eingeräumt, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen und sich hierzu im Anhörungstermin zu äußern.
2. Der angefochtene Beschluss kann daher, soweit mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, keinen Bestand haben. Die Sache ist in diesem Umfang gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Nedden-Boeger Müller RinBGH Dr. Pernice ist wegen Urlaubs an der Signatur gehindert. Recknagel Guhling