BGH, 2. Strafsenat — 2 ARs 253/24
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. April 2024 ‒ Az.: 1 Ws 297/24 ‒ wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2005 - 2 ARs 61/05, juris).
Menges Zimmermann Herold