BGH, 8. Zivilsenat — VIII ZR 277/25
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen - 1. Zivilkammer - vom 16. September 2025 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 9. Oktober 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 19.000 € festgesetzt.
I.
Die Beklagten zu 1 und 2 sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Kläger in einem Mehrfamilienhaus in T. . Seit September 2021 lebt zudem die im Jahr 1936 geborene Beklagte zu 3, die Mutter der Beklagten zu 1, in der Wohnung.
Im Mai 2022 erklärten die Kläger die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2023. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und beriefen sich auf das Vorliegen von Härtegründen (§ 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
Das Amtsgericht hat der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten - und nach dem Versterben des Klägers zu 2 von der im Jahr 1939 geborenen Klägerin zu 1 (nachfolgend nur: Klägerin) allein weiter verfolgten - Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen; die Revision hat es nicht zugelassen.
Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiterverfolgen.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zu Recht eine ungerechtfertigte Härte gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint. Soweit sich die Beklagten zu 1 und 2 auf die Wohndauer, ihr Alter und die Bedeutung ihrer Verwurzelung in der Wohngegend insbesondere im Hinblick auf ihren Migrationshintergrund beriefen, überwögen diese Umstände nicht das besondere Interesse der Klägerin am Einzug in die Wohnung. Die insoweit vorgenommene Interessenabwägung des Amtsgerichts sei umfassend und auch überzeugend begründet.
Soweit sich die Beklagten auf eine Suizidalität der Beklagten zu 3 beriefen, habe das Amtsgericht nachvollziehbar und überzeugend im Einzelnen begründet, weshalb es von einer nur vorgeschobenen Behauptung ausgehe.
Zwar müssten sich die Tatsacheninstanzen, wenn der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend mache, regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild von den mit einem Umzug verbundenen gesundheitlichen Folgen im Einzelnen, zum voraussichtlichen Schweregrad der zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und zur Wahrscheinlichkeit von deren Eintritt machen. Dabei habe der Tatrichter zu würdigen, ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung bestehe. Seine damit einhergehende Prognoseentscheidung habe er wegen des hohen Rangs des Schutzguts Leben nachvollziehbar zu begründen. Eine derartige Gefahr sei aber zu verneinen, wenn die vorgebrachten Selbsttötungsgedanken sich nach den gesamten Umständen als nur vorgespiegelt darstellten oder die Selbsttötungsgefahr nur so vage im Raum stehe, dass von einer Verwirklichung nicht ernsthaft ausgegangen werden könne.
Danach sei vorliegend die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht notwendig gewesen. Denn das Amtsgericht habe nachvollziehbar begründet, weshalb es trotz der beklagtenseits vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen über eine Suizidalität der Beklagten zu 3 das diesbezügliche Vorbringen als vorgespiegelt erachte, damit die Beklagten Zeit gewönnen und es ihnen möglich sei, noch bis zum Eintritt in den Ruhestand in der Wohnung verbleiben zu können. Die Kammer teile diese Einschätzung. Hieran hätten die vorgelegten ärztlichen Schreiben nichts zu ändern vermocht. Nach der vom Amtsgericht herangezogenen Äußerung der Beklagten zu 1 wäre ein Umzug der Beklagten erfolgt, wenn eine Ersatzwohnung mit den von ihnen gewünschten Anforderungen zur Verfügung gestanden hätte. Diese Äußerung sei eindeutig und widerlege die Behauptung zur Suizidalität der Beklagten zu 3.
III.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in der Sache Erfolg (§ 544 Abs. 9 ZPO), weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat, soweit es hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB und des dort geregelten Anspruchs des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn es hat im Rahmen seiner Prüfung zum Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) den gebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erhoben. Dies führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zu einer - auf diesen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkten (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24, juris Rn. 16; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 14; siehe auch Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, NZM 2024, 469 Rn. 17; jeweils mwN) - Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, NJW 2022, 3413 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2025 - VIII ZR 137/24, juris Rn. 16; jeweils mwN). Als grundrechtsgleiches Recht soll es sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. April 2024 - VIII ZR 35/23, NJW 2024, 2393 Rn. 11; vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24, aaO Rn. 17; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 15).
In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines solchen erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 2 BvR 1114/23, juris Rn. 30; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2024 - VIII ZR 89/23, NJW-RR 2024, 738 Rn. 16; vom 14. Januar 2025 - VIII ZR 100/24, juris Rn. 18; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 16 mwN).
Das gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag der Partei gestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 10 mwN). Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2; Beschlüsse vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 16; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 160/21, juris Rn. 16; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 17).
2. Gemessen hieran ist dem Berufungsgericht eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten.
Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer Härte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht verneinen, ohne den (angebotenen) Sachverständigenbeweis zu dem von den Beklagten hinreichend substantiiert behaupteten Beschwerdebild bei der Beklagten zu 3 sowie zu den gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs für diese zu erheben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts durfte es nicht deshalb von der gebotenen Beweiserhebung absehen, weil das Vorbringen der Beklagten insbesondere zum Vorliegen einer Suizidalität bei der Beklagten zu 3 durch Äußerungen der Beklagten zu 1 widerlegt sei.
a) Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
aa) Der Tatrichter ist dabei gehalten, sich durch gründliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung vom Vorliegen der von dem Mieter geltend gemachten Härtegründe und der berechtigten Interessen des Vermieters zu überzeugen. Ein Härtegrund in diesem Sinn sind nicht nur solche Erkrankungen, die einen Umzug des Mieters nicht zulassen. Vielmehr können nach der Rechtsprechung des Senats auch Erkrankungen in Verbindung mit weiteren Umständen oder (allein) die ernsthafte Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eines (schwer) erkrankten Mieters im Falle eines Wohnungswechsels einen Härtegrund darstellen (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133 Rn. 31, 37; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 16; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210 Rn. 17; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 21).
bb) Macht der Mieter für den Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels durch hinreichend substantiierten Prozessvortrag ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann. Diese Verpflichtung zu besonders sorgfältiger Nachprüfung des Parteivorbringens bei schwerwiegenden Eingriffen in das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgt nicht zuletzt aus der grundrechtlichen Verbürgung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 41, und VIII ZR 167/17, NJW-RR 2019, 972 Rn. 37; vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, NZM 2024, 469 Rn. 23; Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, aaO Rn. 18; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 22; siehe auch BVerfG, NJW 2022, 2537 Rn. 23; NJW 2025, 2834 Rn. 6 [jeweils zu § 765a ZPO]).
Im Falle des Bestreitens ist regelmäßig die - beim Fehlen eines entsprechenden Beweisantritts von Amts wegen vorzunehmende (§ 144 ZPO) - Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensführung des betroffenen Mieters im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 44; vom 16. April 2025 - VIII ZR 270/22, NZM 2025, 470 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 - VIII ZR 68/19, NZM 2021, 361 Rn. 44). Dabei sind nicht nur Feststellungen zu der Art und dem Ausmaß der Erkrankungen sowie den damit konkret einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, sondern auch zu den konkret feststellbaren oder zumindest zu befürchtenden Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu treffen, wobei im letzteren Fall auch die Schwere und der Grad der Wahrscheinlichkeit der zu befürchtenden gesundheitlichen Einschränkungen zu klären ist. Erst dies versetzt den Tatrichter in einem solchen Fall in die Lage, die Konsequenzen, die für den Mieter mit dem Umzug verbunden sind, im Rahmen der nach § 574 Abs. 1 BGB notwendigen Abwägung sachgerecht zu gewichten (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, NJW-RR 2021, 1312 Rn. 31; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210 Rn. 20; vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24, juris Rn. 28; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 23).
Der erforderliche hinreichend substantiierte Vortrag des Mieters kann insbesondere durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichen Attests untermauert werden (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 44, 48, und VIII ZR 167/17, aaO Rn. 38; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, aaO Rn. 28; vom 16. April 2025 - VIII ZR 270/22, aaO Rn. 16, 20; Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 - VIII ZR 64/19, NJW-RR 2020, 1019 Rn. 19 ff.). Von einem Mieter als medizinischen Laien ist über die - erfolgte - Vorlage eines solchen fachärztlichen Attests hinaus nicht zu verlangen, noch weitere - meist nur durch einen Gutachter zu liefernde - Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, insbesondere zu deren Schwere und zu der Ernsthaftigkeit zu befürchtender Nachteile, zu tätigen (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO; vom 28. April 2021 - VIII ZR 6/19, aaO; vom 16. April 2025 - VIII ZR 270/22, aaO Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, aaO Rn. 21; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 24 mwN).
b) Hiernach bestand vorliegend die Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
aa) Die Beklagten haben - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht - hinreichend substantiiert zu den nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen eines erzwungenen Wohnungswechsels für die Beklagte zu 3 vorgetragen und diesen Vortrag auch unter Beweis gestellt.
Unter Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen haben die Beklagten im Wesentlichen behauptet, dass die mittlerweile 90-jährige, schwer gehbehinderte und verschiedene, im Einzelnen aufgeführte körperliche Beeinträchtigungen aufweisende Beklagte zu 3 auch an einer Demenzerkrankung sowie an Depressionen leide, deren Schweregrad sich seit Sommer 2023 erheblich verschlechtert habe. Zudem sei ihr Immunsystem erheblich eingeschränkt. Die Beklagte zu 3 habe aufgrund einer erlittenen schweren Traumatisierung und wegen der dementiellen Entwicklung Angst vor Menschen und reagiere panisch auf kleinste Veränderungen. Sie gebe sich selbst die Schuld dafür, dass die Beklagten eine angemessene Ersatzwohnung bislang nicht gefunden hätten, und habe Suizidgedanken. Sie habe bereits mehrfach versucht, sich selbst zu töten, so im Januar 2024 mit Tabletten und im Februar / März 2024 durch Einstellung des Essens. Jede physische und psychische Belastung schränke den bereits äußerst labilen Gesundheitszustand der Beklagten zu 3 weiter ein und könne zu hypertensiven Entgleisungen mit Erbrechen, Schwindel, starken Kopfschmerzen und einem erheblichen Risiko für ein akutes kardio- oder zerebrovaskuläres Ereignis, wie bereits im Mai 2024 geschehen, führen. Bei einem Umzug sei mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Lebenserwartung der Beklagten zu 3 zu rechnen. Die Sterbewahrscheinlichkeit bei Patienten mit Demenz, insbesondere bei bereits bestehenden psychiatrischen Störungen, werde über einen Zeitraum von sechs Monaten durch Umzüge verdoppelt.
bb) Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens war das Berufungsgericht nach dem oben (unter III 2 a) aufgezeigten Maßstab gehalten, sich mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen für die Beklagte zu 3 mit einem durch eine Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung erzwungenen Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die insoweit erforderliche Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht im Hinblick auf die von ihm herangezogene Äußerung der Beklagten zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht entbehrlich gewesen.
(1) Bereits die Beurteilung des Beklagtenvorbringens als (in sich) widersprüchlicher - und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) missachtender (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, NJW-RR 1987, 1469 unter II 1 a; vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69 unter II 2 c) - Sachvortrag lässt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, wesentliche Umstände unberücksichtigt.
So war die Erklärung der Beklagten zu 1, sie wären bei Vorhandensein geeigneten anderweitigen Wohnraums ausgezogen, veranlasst durch den Vorwurf der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wonach der Ehemann der Klägerin ohne das Verhalten der Beklagten die streitgegenständliche Wohnung noch hätte genießen können. Die Erklärung bezog sich mithin auf das Verhalten der Beklagten in dem Zeitraum bis zum Versterben des Klägers zu 2 im April 2023. Zu dieser Zeit waren aber nach dem Vortrag der Beklagten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten zu 3 noch nicht in dem Ausmaß und Schweregrad vorhanden, wie zuletzt von ihnen behauptet. Erst ab Sommer 2023 sollen leichte Anzeichen für die Demenzerkrankung aufgetreten sein; die massiven Verschlechterungen und die Suizidversuche habe es erst ab Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 gegeben.
Zudem lässt sich der herangezogenen Äußerung der Beklagten zu 1 allenfalls ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, wie diese selbst im damaligen Zeitpunkt die möglichen Auswirkungen eines - zudem freiwilligen - Auszugs der Beklagten aus der Wohnung auf den Gesundheitszustand der Beklagten zu 3 eingeschätzt hat. Dies erlaubt indessen nicht den Rückschluss darauf, welche gesundheitlichen Folgen mit einem - erzwungenen - Auszug für die Beklagte zu 3 im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, WuM 2024, 281 Rn. 49 mwN; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 26) beziehungsweise in dem im schriftlichen Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO an dessen Stelle tretenden Zeitpunkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - VII ZR 180/10, NJW-RR 2011, 1528 Rn. 13) tatsächlich verbunden wären.
(2) Überdies fände die Nichterhebung des Beweises durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst bei einem widersprüchlichen Sachvortrag der Beklagten zum Gesundheitszustand der Beklagten zu 3 und zu den möglichen diesbezüglichen Auswirkungen eines erzwungenen Umzugs im Prozessrecht keine Stütze.
Denn auch ein möglicherweise widersprüchlicher Vortrag erlaubt es dem Gericht nicht, den (angebotenen) Beweis nicht zu erheben. Eine Partei ist nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, NJW-RR 2018, 1150 Rn. 21 mwN; Beschluss vom 8. September 2021 - VIII ZR 258/20, juris Rn. 23). Dabei entstehende etwaige Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2012 - II ZR 50/09, NJW-RR 2012, 728 Rn. 16; vom 21. Juni 2018 - IX ZR 129/17, aaO; jeweils mwN). Jedoch können sie nicht dazu führen, dass Beweise überhaupt nicht erhoben werden (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, NJW-RR 2016, 1291 Rn. 12 mwN). Dies käme einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich, die das rechtliche Gehör der übergangenen Partei verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZR 59/14, aaO; vom 8. September 2021 - VIII ZR 258/20, aaO; vom 20. November 2024 - VII ZR 191/23, WM 2025, 532 Rn. 11; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 38; jeweils mwN).
3. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach entsprechender Beweisaufnahme vom Vorliegen eines Härtegrundes im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, NZM 2023, 210 Rn. 26 mwN; vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24, juris Rn. 45; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, NZM 2026, 104 Rn. 40).
Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht - im Fall der Bejahung einer Härte in vorstehendem Sinne - bei der anschließenden Würdigung und Gewichtung der beiderseitigen Belange der Parteien - trotz des auf Seiten der Klägerin im Hinblick auf ihr (ebenfalls) hohes Alter dringenden Interesses am Freiwerden der Wohnung - die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beklagten zu 3 sowie deren etwaige, hinsichtlich Art, Umfang sowie den konkreten Auswirkungen im Einzelnen durch Sachverständigengutachten zu klärende Verschlechterung im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels mit ihrem entsprechenden Gewicht in die gebotene Abwägung mit den Interessen der Klägerin eingestellt hätte und damit im Ergebnis zu einer abweichenden Beurteilung des Fortsetzungsverlangens der Beklagten (§§ 574, 574a BGB) gelangt wäre (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZR 96/22, aaO Rn. 27 mwN; vom 26. August 2025 - VIII ZR 262/24, aaO Rn. 46; vom 28. Oktober 2025 - VIII ZR 17/25, aaO Rn. 41; siehe auch Senatsurteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 114/22, NZM 2024, 469 Rn. 52 ff. [zu einer im Regelfall nur auf bestimmte Zeit anzuordnenden Fortsetzung des Mietverhältnisses]).
4. Die weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
IV.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 9 ZPO).
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Matussek Dr. Reichelt Kretschmann