BGH, 8. Zivilsenat — VIII ZR 92/26
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. April 2026 wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin macht restliche Zahlungsansprüche aus mehreren mit der Beklagten geschlossenen Verträgen über die Lieferung von OP-Masken und Atemschutzmasken geltend. Das Landgericht hat - im Urkundenprozess - die Beklagte mit einem rechtskräftig gewordenen Vorbehaltsurteil antragsgemäß verurteilt. Im Verlauf des Nachverfahrens hat die Klägerin ihren Klageantrag dahingehend geändert, dass die Zahlung an die M. (im Folgenden: Zessionarin) begehrt wird, an welche sie ihre Ansprüche im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens abgetreten hatte.
Das Landgericht hat das klagestattgebende Vorbehaltsurteil im Nachverfahren überwiegend aufrechterhalten. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und unter anderem dergestalt neu gefasst, dass das Vorbehaltsurteil des Landgerichts mit der Maßgabe für vorbehaltlos erklärt wird, dass Zahlungsempfängerin die Zessionarin ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts sowie das Vorbehaltsurteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Zugleich hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Über das Vermögen der Klägerin ist am 24. März 2026 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die Beklagte hat die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision und vorsorglich auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung hat sie Sicherheit durch Hinterlegung geleistet.
Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen, da ihr aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin im Falle der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstünde. Sie sei dem Risiko ausgesetzt, dass beigetriebene Zahlungen im Falle eines Erfolgs ihres Rechtsmittels nicht mehr zurückerlangt oder Schadensersatzforderungen nicht durchgesetzt werden könnten.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der den Prozess nach der Abtretung der Klageforderung im Wege gewillkürter Prozessstandschaft führenden Klägerin nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen ist. Denn der Senat ist auch im Falle einer Unterbrechung des Rechtsstreits nicht gehindert, über den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO zu entscheiden, weil es sich bei diesem Antrag nicht um eine Prozesshandlung "in Ansehung der Hauptsache" im Sinne des § 249 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375 unter II 1; vom 21. Januar 2016 - V ZB 175/13, juris Rn. 4; vom 18. Juli 2023 - VIII ZA 6/23, juris Rn. 6; MünchKommZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 249 Rn. 15; jeweils mwN).
2. Die Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Nach dieser Bestimmung ordnet das Revisionsgericht im Falle der Einlegung einer Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
a) Es ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Vollstreckung aus den vorinstanzlichen Urteilen bevorsteht. Da die Beklagte die Abwendungssicherheit - durch Hinterlegung - erbracht hat, kann eine Vollstreckung erst erfolgen, wenn durch die Gläubigerin ihrerseits eine Sicherheit erbracht wird (§ 711 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, NJW-RR 2012, 1088 Rn. 8 f.). Es ist nicht vorgetragen, dass die Gläubigerin diese Vollstreckungssicherheit geleistet hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - I ZR 136/11, aaO Rn. 9).
b) Zudem ist nicht zu erkennen, dass eine Vollstreckung für die Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO bringen würde.
aa) Zwar kann ein solcher Nachteil dann vorliegen, wenn der Gläubiger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage sein wird, beigetriebene Geldbeträge an den Schuldner - hier die Beklagte - zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6; vom 19. Januar 2016 - VI ZR 675/15, juris Rn. 6; vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 3).
Hierauf kann sich die Beklagte jedoch nicht mit Erfolg unter Verweis auf die Insolvenz der Klägerin berufen. Denn der ausgeurteilte Betrag ist nicht an diese, sondern - entsprechend der gebotenen Umstellung des Klageantrags infolge der Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. September 2018 - V ZR 267/17, BGHZ 219, 314 Rn. 27; vom 15. Dezember 2022 - I ZR 135/21, WM 2023, 79 Rn. 15; jeweils mwN) - an die Zessionarin zu zahlen. Daher ist diese - und nicht die insolvente Klägerin - im Falle der Aufhebung des Urteils der Beklagten zur Erstattung des durch die Vollstreckung Erlangten gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1967 - VII ZR 93/67, NJW 1967, 1966 [juris Rn. 6 f.]; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 265 Rn. 88; MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 265 Rn. 88). Anhaltspunkte dafür, dass die Zessionarin etwaige im Wege der Vollstreckung erhaltene Beträge aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht an die Beklagte zurückzahlen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Überdies muss die Gläubigerin (vgl. zum Anspruch der Zessionarin auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - I ZR 146/16, ZInsO 2017, 596 Rn. 7 ff. mwN), da die Beklagte - wie ausgeführt - die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung mögliche Sicherheit (§ 711 ZPO) durch Hinterlegung erbracht hat, ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit leisten. Dieser Betrag stünde der Beklagten zur Befriedung ihrer Ansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 6 [zum Vorliegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils, wenn der Gläubiger den - anders als vorliegend - ohne Sicherheitsleistung beigetriebenen Betrag wegen Mittellosigkeit nicht zurückzahlen kann]).
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek Kretschmann