BGH, Senat für Anwaltssachen — AnwZ (Brfg) 23/26
Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2026, dem Kläger zugestellt am 25. Juli 2026, und für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
Der Antrag des Klägers gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
I.
Der Kläger ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Widerrufsverfügung vom 19. März 2026 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die dagegen erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen.
Der Kläger beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung sowie für einen Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO. Den Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO hat der Kläger "mit dem - sinngemäß zu verstehenden - Begehren, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der zu 1 AGH 15/26 erhobenen Klage bis zum Ablauf von einem Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) nach Zustellung der abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs an mich anzuordnen," zudem bereits gestellt.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist auch der Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO samt dem dazu gehörenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Der Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO dürfte auch unzulässig sein.
1. Die Ausführungen des Klägers lassen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs aus keinem der in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe erfolgversprechend erscheinen. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (Senat, Beschluss vom 18. Februar 2026 - AnwZ (Brfg) 1/26, juris Rn. 3 mwN).
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 27. September 2023 - AnwZ (Brfg) 18/23, NJW-RR 2023, 1609 Rn. 3 mwN). Das Vorbringen des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
aa) Der Kläger hält die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für verfassungswidrig. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht kein Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung des Senats.
Die strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2026 - AnwZ (Brfg) 40/25, juris Rn. 14 mwN). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts. Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 18. Mai 2026, aaO). Der Gesetzgeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, der Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im Wege der Standesaufsicht zu begegnen (BVerwGE 124, 110, 128 f. [juris Rn. 55] mwN). Zudem bewirkt der Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls kein endgültiges Berufsverbot; der Rechtsanwalt hat bei nachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige Wiederzulassung und kann jederzeit einen solchen Antrag stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2025 - AnwZ (Brfg) 4/25, NJW-RR 2025, 1339 Rn. 22).
Der Kläger führt aus, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege werde in erster Linie durch die Gerichte und deren Rechtsprechung gewahrt. Die von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geschützten "Interessen der Rechtsuchenden" hätten überhaupt keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Dies trifft nicht zu. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Die Berufsaufgaben des Rechtsanwalts dienen somit der Rechtspflege, die als ein wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen ist. Dazu gehört auch die Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden. Deren Interessen werden aber durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich gefährdet (Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 3/19, ZInsO 2019, 1368 Rn. 10 ff.; vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. September 2009 - VII B 75/09, juris Rn. 4 mwN).
bb) Der Kläger rügt, dass die Widerrufsverfügung der Beklagten keine Regelung enthalte, sondern nur die Mitteilung eines kammerinternen Vorgangs. Damit hat der Kläger keinen Erfolg. Bei der Widerrufsverfügung der Beklagten vom 19. März 2026 handelt es sich eindeutig um einen Verwaltungsakt.
Die Einordnung einer behördlichen Erklärung als Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) beurteilt sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Verwaltungsaktqualität kann sich schon aus der äußeren Gestaltung der Erklärung ergeben, wenn sie einen von der Begründung abgesetzten Entscheidungsausspruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Eine behördliche Erklärung, deren feststellende Regelungsqualität sich nicht bereits durch ihre äußere Form ergibt, ist im Wege der Auslegung nur dann als feststellender Verwaltungsakt zu qualifizieren, wenn der Regelungswille der Behörde in anderer Weise durch ihren Inhalt und deren Begleitumstände klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Eine "Regelung" ist anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. In Abgrenzung hierzu ist für Hinweise kennzeichnend, dass mit ihnen keine Rechtsfolge gesetzt werden soll, sondern sie die bestehende Rechtslage erläutern, ohne sie im jeweiligen Einzelfall potentiell verbindlich zu konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 25. März 2026 - 7 C 3.25, ZNER 2026, 250 Rn. 10 mwN).
Das Schreiben der Beklagten vom 19. März 2026 ist mit "Widerrufsverfügung" überschrieben und stellt gleich mit dem ersten Satz klar, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen worden ist. Die Angabe der Abteilung des Vorstandes ermöglicht dem Adressaten die Überprüfung, ob das zuständige Gremium die Entscheidung getroffen hat. Daran schließen sich "Gründe" und eine "Rechtsmittelbelehrung" an. Damit liegt schon nach der äußeren Gestaltung ein Verwaltungsakt vor. Auch aus den Ausführungen des Schreibens ergibt sich deutlich, dass die Zulassung des Klägers widerrufen ist.
cc) Soweit der Kläger ausführt, die Widerrufsverfügung enthalte keine zeitliche Einschränkung, § 13 BRAO sei jedoch ein unverzichtbarer Bestandteil der Regelung eines Widerrufs, begründet dies keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Da § 13 BRAO ausdrücklich regelt, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist, und somit eine unmittelbare Anordnung enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2023 - AnwZ (Brfg) 14/22, juris Rn. 34), muss die Widerrufsverfügung selbst insoweit keine ausdrückliche Bestimmung treffen.
dd) Soweit der Kläger vorbringt, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer sich nicht ansatzweise mit dem Vorbringen befasst habe, das der Kläger zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO vorgetragen habe, und dass dies die im gerichtlichen Verfahren nachgeholten umfangreichen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs belegen würden, wäre ein darin liegender Verfahrensverstoß der Beklagten jedenfalls dadurch geheilt, dass der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof und spätestens vor dem Senat ausreichend rechtliches Gehör erhalten hat bzw. erhält (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 8 mwN).
b) Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht die vom Kläger beantragte Parteivernehmung zum Beweis der Tatsache, dass "im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO)", abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Von einem solchen Ausnahmefall kann nur ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Widerrufs eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht realisieren werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 2026 - AnwZ (Brfg) 39/25, juris Rn. 8 mwN).
Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 1. Juni 2026 - AnwZ (Brfg) 8/26, juris Rn. 22 mwN).
Der Anwaltsgerichtshof hat die vom Kläger vorgetragenen Vorkehrungen gegen die Verwaltung von Fremdgeldern geprüft, aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats als selbstauferlegte Sicherung angesehen, die jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne. Wie sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags ergibt, wollte der Kläger durch die Parteivernehmung beweisen, dass sich weder "Mandantengelder" noch "Fremdgelder" auf seinem Konto befänden, die "gefährdet" sein könnten. Damit trägt er aber keine Umstände vor, die auf eine rechtlich abgesicherte Maßnahme zum Schutz von Mandantengeldern schließen lassen. Der Beweisantrag ist somit nicht entscheidungserheblich.
2. Da der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe keine Erfolgsaussicht hat, wird auch der Antrag nach § 112e Satz 2 BRAO, § 80 Abs. 5 VwGO - samt dem dazugehörigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt. Dieser Antrag dürfte bereits unzulässig sein. Der Kläger führt selbst aus, dass durch den isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe der Eintritt der Rechtskraft nicht gehemmt werden kann. Nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung hemmt gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 6 VwGO die Rechtskraft des Urteils. Da eine Wiedereinsetzung dazu führen würde, dass Prozesshandlungen, die der Rechtsanwalt in Verfahren mit Anwaltszwang zwischen der - zunächst eingetretenen - Rechtskraft des Urteils des Anwaltsgerichtshofs und der Gewährung der Wiedereinsetzung vornimmt, wirksam sind (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325, 328 f. [juris Rn. 10 f.]; zu Verfahren ohne Anwaltszwang siehe BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 15 ff.), ist entgegen der Ansicht des Klägers die von ihm gewünschte einstweilige Regelung auch nicht grundrechtlich geboten.
Guhling Guhling (für die durch Urlaubsabwesenheit verhinderte RinBGH Dr. Liebert Ettl Kau Niggemeyer-Müller